Mit diesem Rechner ermitteln Sie die Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage gemäß § 2 AusglLeistG. Wählen Sie den Typ Ihrer Forderung und geben Sie den Nennbetrag ein — der Rechner wendet automatisch den gesetzlich vorgesehenen Ausgleichssatz (50 %, 10 % oder 5 %) an.
Rechtsgrundlage
- § 2 Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (AusglLeistG) (AusglLeistG) ↗
Höhe der Ausgleichsleistung — gestaffelte Prozentsätze nach Forderungstyp
Gültig ab: 27. 9. 1994
- § 1 Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (AusglLeistG) (AusglLeistG) ↗
Anspruchsberechtigte und Gegenstand der Ausgleichsleistung
Gültig ab: 27. 9. 1994
Ausgleichsleistung für Besatzungsenteignungen 2026 — AusglLeistG
Das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (AusglLeistG) vom 27. September 1994 schafft einen gesetzlichen Rahmen für die Entschädigung von Personen, deren Vermögen in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) zwischen 1945 und 1949 enteignet wurde und für die eine Restitution nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist.
Historischer Kontext der Besatzungsenteignungen
Zwischen 1945 und 1949 wurden in der Sowjetischen Besatzungszone großflächige Enteignungen durchgeführt. Betroffen waren Industriebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe ab 100 Hektar (Bodenreform), Bankguthaben, Wertpapiere und persönliches Vermögen. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 bestätigte, dass diese Enteignungen nicht rückabgewickelt werden. Als Ausgleich schuf der Gesetzgeber das AusglLeistG.
Gestaffelte Ausgleichssätze nach § 2 AusglLeistG
§ 2 AusglLeistG sieht drei unterschiedliche Ausgleichssätze vor, die eine soziale Staffelung widerspiegeln:
50 % für Forderungen bis 10.000 DM: Kleinere Forderungen, typischerweise von Privatpersonen mit bescheidenen Spareinlagen oder kleinen Wertpapierbestand, werden mit dem höchsten Satz entschädigt. Diese Regelung soll der Gruppe der besonders Bedürftigen gerecht werden.
10 % für Forderungen über 10.000 DM: Größere Forderungen — etwa aus enteigneten Unternehmensanteilen oder umfangreicheren Bankguthaben — erhalten nur 10 % des Nennbetrags. Der Gesetzgeber wertet diese Vermögenswerte als weniger schützenswürdig.
5 % für Wertpapierforderungen: Aktien, Anleihen und sonstige Wertpapiere erhalten den niedrigsten Ausgleichssatz von 5 %. Dies trägt der spekulativen Natur von Wertpapieranlagen Rechnung.
Verhältnis zum Vermögensgesetz
Das Vermögensgesetz (VermG) sieht für DDR-Enteignungen (1949–1989) primär die Rückgabe des Vermögens (Restitution) vor. Das AusglLeistG ist demgegenüber nachrangig und greift nur, wenn eine Restitution rechtlich ausgeschlossen ist — insbesondere bei Besatzungsenteignungen vor 1949, die durch den 2+4-Vertrag endgültig bestätigt wurden.
Praktische Hinweise
Die Antragsfristen nach AusglLeistG sind abgelaufen; neue Erstanträge sind nicht mehr möglich. Für noch laufende Verfahren oder Fragen zur Höhe bereits bewilligter Leistungen kann dieser Rechner zur Überprüfung der Berechnungsgrundlage dienen. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).
Häufige Fragen zur Ausgleichsleistung bei Besatzungsenteignungen
Was sind Besatzungsenteignungen?
Besatzungsenteignungen sind Vermögensentziehungen, die zwischen 1945 und 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen wurden. Sie umfassten Enteignungen von Grundvermögen, Unternehmen und persönlichem Vermögen durch die sowjetische Besatzungsmacht oder nach deren Weisung.
Wer hat Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach AusglLeistG?
Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, deren Vermögen in der Sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde, sowie deren Erben. Voraussetzung ist, dass das enteignete Vermögen nicht nach dem Vermögensgesetz (VermG) restituiert wurde oder eine Restitution aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Wie sind die Ausgleichssätze nach § 2 AusglLeistG gestaffelt?
Gemäß § 2 AusglLeistG gelten gestaffelte Sätze: Für Forderungen bis 10.000 DM werden 50 % des Nennbetrags als Ausgleich gewährt. Für Forderungen über 10.000 DM sind es 10 %. Für Wertpapierforderungen beträgt die Quote lediglich 5 %. Diese Staffelung soll eine soziale Ausgewogenheit sicherstellen.
In welcher Währung werden Ausgleichsleistungen gewährt?
Die Ausgleichsleistungen werden in Euro (EUR) ausgezahlt. Da die historischen Forderungen in Deutsche Mark (DM) oder Reichsmark (RM) lauteten, werden die Nennbeträge nach den gesetzlich vorgesehenen Umrechnungssätzen in EUR-Äquivalente umgerechnet. Der Rechner akzeptiert EUR-Werte als Eingabe.
Kann man Ausgleichsleistungen noch beantragen?
Die Antragsfristen nach AusglLeistG sind längst abgelaufen. Neue Erstanträge sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Noch laufende Verfahren werden weiterbearbeitet. Bei Fragen zu bestehenden Ansprüchen wenden Sie sich an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) oder einen Fachanwalt für Restitutionsrecht.
Welche Unterschiede bestehen zum Vermögensgesetz?
Das Vermögensgesetz (VermG) sieht primär die Rückgabe (Restitution) des enteigneten Vermögens vor. Das AusglLeistG greift, wenn eine Restitution nicht möglich oder ausgeschlossen ist — insbesondere bei Besatzungsenteignungen zwischen 1945 und 1949, die aufgrund des 2+4-Vertrags von 1990 von der Restitution ausgenommen wurden.