Berechnen Sie die Gebühren für das Implantateregister Deutschland (DIRAG) nach der Implantateregister-Gebührenverordnung (IRegGebV). Der Rechner unterstützt alle drei Gebührentatbestände: Erfassung implantatbezogener Maßnahmen (§ 2, 0,35 €/Einheit), Erfassung Implantat (§ 3, 1,50 €/Einheit) und Registerdatenzugang (§ 4, 250,00 €/Zugang).
Rechtsgrundlage
- § 2 Implantateregister-Gebührenverordnung (IRegGebV) ↗
Gebühr für die Erfassung implantatbezogener Maßnahmen — 0,35 € je Einheit
Gültig ab: 1. 1. 2021
- §§ 3–4 Implantateregister-Gebührenverordnung (IRegGebV) ↗
§ 3: Erfassung Implantat (1,50 €/Einheit) | § 4: Registerdatenzugang (250,00 €/Zugang)
Gültig ab: 1. 1. 2021
Implantateregister Gebühren: IRegGebV §§ 2–4
Das Implantateregister Deutschland (DIRAG) ist ein zentrales nationales Register für medizinische Implantate, das auf Basis des Implantateregister-Errichtungsgesetzes (EIRD) eingerichtet wurde. Ziel ist die Verbesserung der Patientensicherheit, die Qualitätssicherung bei Implantationen und die Ermöglichung langfristiger Versorgungsforschung. Die Nutzung des Registers ist für verpflichtete Einrichtungen mit Gebühren verbunden, die in der Implantateregister-Gebührenverordnung (IRegGebV) geregelt sind.
§ 2 IRegGebV — Erfassung implantatbezogener Maßnahmen (0,35 €)
Für jede im Register erfasste implantatbezogene Maßnahme — z. B. Primärimplantation, Revisionsoperation, Explantation — fällt eine Gebühr von 0,35 € pro Einheitan. Für Krankenhäuser mit hohem Fallvolumen (z. B. orthopädische Kliniken mit mehreren hundert Knie- und Hüftoperationen pro Jahr) können sich die Gesamtkosten erheblich summieren.
§ 3 IRegGebV — Erfassung Implantat (1,50 €)
Die Erfassung eines einzelnen Implantats im Implantateregister kostet nach § 3 IRegGebV1,50 € je Einheit. Diese Gebühr wird pro registriertem Implantat-Datensatz erhoben und gilt unabhängig von der Implantatart (Hüftendoprothese, Knieendoprothese, Herzschrittmacher, Brustimplantat etc.).
§ 4 IRegGebV — Registerdatenzugang (250,00 €)
Berechtigte Personen — insbesondere Forscher und Behörden — können nach § 4 IRegGebV Zugang zu Registerdaten beantragen. Für jeden Datenzugang fällt eine einmalige Gebühr von 250,00 € an. Dieser Betrag umfasst die Kosten der Datenzusammenstellung, Pseudonymisierung und Übermittlung.
Wer ist meldepflichtig?
Die Meldepflicht gilt für Gesundheitseinrichtungen, die Implantationen vornehmen (§ 16 EIRD), sowie für Hersteller von Implantaten. Die Pflicht wurde stufenweise eingeführt und erstreckt sich schrittweise auf weitere Implantatgruppen. Für die Erfüllung der Meldepflichten sind die Einrichtungen direkt zur Registrierung im DIRAG-Portal verpflichtet.
Häufige Fragen zu den Implantateregister-Gebühren
Was ist das Implantateregister Deutschland (DIRAG)?
Das Implantateregister Deutschland (DIRAG) ist ein zentrales Register für medizinische Implantate, das seit 2021 schrittweise in Betrieb gegangen ist. Es dient der Qualitätssicherung und Patientensicherheit — Hersteller, Gesundheitseinrichtungen und Ärzte sind verpflichtet, Implantat-Daten zu erfassen. Rechtsgrundlage ist das Implantateregistergesetz (EIRD) i.V.m. der IRegGebV.
Welche Gebühren fallen nach § 2 IRegGebV an?
§ 2 IRegGebV regelt die Gebühr für die Erfassung implantatbezogener Maßnahmen. Pro Maßnahme (z. B. Implantation, Explantation, Revision) fällt eine Gebühr von 0,35 € an. Bei hohem Fallvolumen kann dies für Kliniken erhebliche Gesamtkosten bedeuten.
Was kostet die Erfassung eines Implantats nach § 3 IRegGebV?
Die Erfassung eines einzelnen Implantats im Register kostet nach § 3 IRegGebV 1,50 € je Einheit. Diese Gebühr fällt für jeden registrierten Implantat-Datensatz an — unabhängig von der Art des Implantats (Hüfte, Knie, Herz, etc.).
Was ist der Registerdatenzugang nach § 4 IRegGebV?
Nach § 4 IRegGebV können berechtigte Personen (z. B. Forscher, Behörden) Zugang zu den Registerdaten beantragen. Für jeden Datenzugang fällt eine einmalige Gebühr von 250,00 € an. Dieser Betrag deckt die Kosten der Datenzusammenstellung und -übermittlung.
Wer ist zur Nutzung des Implantateregisters verpflichtet?
Zur Datenerfassung verpflichtet sind Gesundheitseinrichtungen, die Implantationen durchführen (§ 16 EIRD), sowie Hersteller von Implantaten. Die Pflicht gilt stufenweise seit 2021 und wird schrittweise auf weitere Implantatgruppen ausgeweitet. Verstöße gegen die Meldepflicht können bußgeldbewehrt sein.
Wie berechne ich die Gesamtgebühren für ein Krankenhaus?
Multiplizieren Sie die Gebühr je Einheit mit der Anzahl der Vorgänge: Bei 500 Maßnahmen nach § 2 = 500 × 0,35 € = 175 €. Bei 200 erfassten Implantaten nach § 3 = 200 × 1,50 € = 300 €. Der Rechner ermittelt dies automatisch für den gewählten Gebührentatbestand.