§ 1 BewG 39. DV 2

Rechner für den Einheitswert und Ertragswert weinbaulicher Flächen nach den Hauptbewertungsstützpunkten gemäß der 39. Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewG 39. DV 2). Die Berechnung basiert auf Fläche (Hektar) und der Ertragsmesszahl je Ar, die sich nach Lage und Qualitätsstufe des Weinbergs richtet.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einheitsbewertung weinbaulicher Nutzung — Grundlagen 2026

Die Einheitsbewertung weinbaulicher Flächen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) stellt ein spezialisiertes Verfahren zur steuerlichen Erfassung von Weinbergen dar. Kernstück ist die 39. Durchführungsverordnung zum BewG (BewG 39. DV 2), die sogenannteHauptbewertungsstützpunkte definiert: repräsentative Weinbaubetriebe, deren Ertragsverhältnisse als Maßstab für die Bewertung aller vergleichbaren Flächen dienen.

Ertragsmesszahl als zentraler Bewertungsparameter

Die Ertragsmesszahl (EMZ) je Ar ist der wichtigste Parameter bei der Einheitsbewertung von Weinbauflächen. Sie bildet die Ertragskraft einer Weinbaulage ab und richtet sich nach Faktoren wie Rebsorte, Vermarktungsweg (Selbstvermarkter versus Genossenschaft), Lage und klimatischen Verhältnissen. Aus den Hauptbewertungsstützpunkten werden für jede anerkannte Weinbaulage Ertragsmesszahlen abgeleitet und in Tabellen veröffentlicht.

Berechnung von Einheitswert und Ertragswert

Der Ertragswert gesamt ergibt sich aus der Multiplikation von Fläche (in Ar) und Ertragsmesszahl: Fläche (ha) × 100 Ar/ha × EMZ je Ar. DerEinheitswert ist der um den Faktor 100 höhere Betrag und bildet die steuerliche Bewertungsgrundlage: Fläche (ha) × 10.000 m²/ha × EMZ je Ar. Diese Größen wurden bis zur Grundsteuerreform 2025 als Basis für die Grundsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen herangezogen.

Bedeutung für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auch nach der Grundsteuerreform 2025 bleibt die Einheitsbewertung für bestimmte Steuerarten relevant. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Ertragswertverfahren des BewG bewertet. Die Ertragsmesszahlen aus den Hauptbewertungsstützpunkten fließen damit weiterhin in die Bewertung von Weinbergen ein, wenn diese im Erbfall oder als Schenkung übertragen werden.

Regionale Unterschiede in deutschen Weinbaugebieten

Deutschland verfügt über 13 anerkannte Anbaugebiete, deren Ertragsmesszahlen erheblich voneinander abweichen. Spitzenlagen an Mosel, Rhein oder in der Pfalz können Ertragsmesszahlen von über 100 je Ar erreichen, während einfachere Lagen in weniger bevorzugten Gebieten unter 20 liegen können. Diese Differenzierung stellt sicher, dass die steuerliche Bewertung die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt.

Häufige Fragen zur weinbaulichen Einheitsbewertung

Was sind Hauptbewertungsstützpunkte im Weinbau?

Hauptbewertungsstützpunkte sind repräsentative Weinbaubetriebe, die das Bundesministerium der Finanzen zur Ermittlung der Ertragswerte für die Einheitsbewertung weinbaulicher Flächen festgelegt hat. Sie dienen als Vergleichsmaßstab für die Bewertung nach Lage und Qualitätsstufe. Die 39. Durchführungsverordnung zum BewG (BewG 39. DV 2) enthält die Tabellen der Stützpunktergebnisse.

Wie wird die Ertragsmesszahl bestimmt?

Die Ertragsmesszahl je Ar richtet sich nach der Weinbaulage und der dort erzielten Qualitätsstufe. Sie wird aus den Hauptbewertungsstützpunkten abgeleitet, die nach Region, Rebsorte und Vermarktungsweg differenziert sind. Die Ertragsmesszahl kann zwischen Weinbaulagen stark schwanken — von weniger als 20 in schlechten Lagen bis über 100 in Spitzenlagen.

Wie unterscheidet sich der Einheitswert vom Ertragswert?

Der Ertragswert (Fläche × 100 Ar/ha × EMZ) gibt den Gesamtertragswert in Einheiten an. Der Einheitswert (Fläche × 10.000 m²/ha × EMZ) ist die daraus abgeleitete Bewertungsgröße für steuerliche Zwecke. Der Einheitswert bildet die Grundlage für die Einheitsbewertung und wurde bis zur Grundsteuerreform 2025 als Berechnungsbasis für die Grundsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen verwendet.

Gilt die Einheitsbewertung nach BewG noch nach der Grundsteuerreform?

Die klassische Einheitsbewertung nach dem alten BewG wurde durch die Grundsteuerreform 2025 für Grundsteuerzwecke grundlegend reformiert. Für bestimmte Zwecke — etwa Erbschaft- und Schenkungsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen — können historische Einheitswerte weiterhin relevant sein. Die 39. DV behält ihre Bedeutung als Berechnungsgrundlage für ältere Veranlagungszeiträume.

Welche Einheit hat die Ertragsmesszahl?

Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist dimensionslos und wird je Ar angegeben. Sie gibt an, wie produktiv eine Weinbaufläche im Vergleich zum Hauptbewertungsstützpunkt ist. Ein höherer Wert bedeutet höhere Ertragskraft. Typische Werte liegen je nach Weinbaugebiet und Qualitätsstufe zwischen 20 und 120 je Ar.

Wie werden Weinberge mit mehreren Qualitätsstufen bewertet?

Bei Weinbauflächen mit unterschiedlichen Qualitätsstufen (z.B. Teil in bester Lage, Teil in einfacherer Lage) wird die Gesamtfläche aufgeteilt. Für jeden Flächenteil wird die entsprechende Ertragsmesszahl angewendet und die Einheitswerte werden addiert. Der Rechner unterstützt eine einheitliche Ertragsmesszahl für die gesamte Fläche.

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