Berechnen Sie die anteilige Einkommenszurechnung aus ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG. Der Rechner ermittelt das zugerechnete Einkommen und die indikative Steuerlast auf Basis des Spitzensteuersatzes von 45%.
Rechtsgrundlage
- § 15 Außensteuergesetz (AStG) (AStG) ↗
Steuerpflicht von Stiftern und Bezugsberechtigten ausländischer Familienstiftungen
Gültig ab: 1. 12. 2022
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) (EStG) ↗
Einkommensteuertarif — Spitzensteuersatz 45%
Gültig ab: 1. 1. 2026
Zurechnungsbesteuerung Familienstiftung — § 15 AStG
Das Außensteuergesetz (AStG) enthält in § 15 eine besondere Vorschrift zur Besteuerung von Einkünften ausländischer Familienstiftungen. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass unbeschränkt steuerpflichtige Personen durch Zwischenschaltung einer ausländischen Stiftung die deutschen Einkommensteuerpflichten umgehen.
Tatbestand des § 15 AStG
§ 15 Abs. 1 AStG ordnet an, dass das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter oder den Bezugsberechtigten anteilig zuzurechnen ist, wenn diese in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Zurechnung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich Ausschüttungen stattgefunden haben — das zugerechnete Einkommen wird wie eigenes Einkommen des Steuerpflichtigen behandelt.
Begriff der Familienstiftung
Eine Familienstiftung liegt im Sinne des AStG vor, wenn der Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge zu mehr als 50% bezugs- oder anfallberechtigt sind. Es genügt die faktische Kontrolle über die Stiftung, auch wenn dies formal nicht im Stiftungsstatut niedergelegt ist. Ausländische Trusts und ähnliche Gebilde können ebenfalls erfasst sein.
Reform durch das ATADUmsG 2021
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) von 2021 wurden die Regelungen des § 15 AStG grundlegend überarbeitet. Die Neufassung stellt insbesondere auf das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ab und passt die deutschen Regelungen an die EU-ATAD-Richtlinie an. Für Stiftungen in EU/EWR-Staaten mit tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit bestehen Erleichterungen.
Berechnung und Steuertarif
Das zugerechnete Einkommen wird dem persönlichen Einkommensteuertarif des Steuerpflichtigen nach § 32a EStG unterworfen. Bei hohen Gesamteinkünften findet der Spitzensteuersatz von 45% (Reichensteuer) Anwendung. Der Rechner verwendet diesen Steuersatz als konservative Schätzung. Die tatsächliche Steuerlast hängt vom Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen ab.
Mitteilungspflichten und Compliance
Stifter und Bezugsberechtigte ausländischer Familienstiftungen unterliegen umfangreichen steuerlichen Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO. Die zugerechneten Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung offenzulegen. Bei komplexen internationalen Strukturen empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater.
Häufige Fragen zur AStG Familienstiftungsbesteuerung
Was ist § 15 AStG und wen betrifft er?
§ 15 AStG regelt die steuerliche Zurechnung von Einkünften ausländischer Familienstiftungen an Stifter und Bezugsberechtigte mit Wohnsitz in Deutschland. Die Vorschrift soll verhindern, dass durch Gründung einer ausländischen Stiftung Einkünfte der deutschen Besteuerung entzogen werden. Sie trifft Stifter, die eine Stiftung im Ausland errichtet haben, und Personen, die als Bezugsberechtigte begünstigt sind.
Was ist eine ausländische Familienstiftung im Sinne des AStG?
Eine Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG ist eine ausländische Stiftung, bei der der Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge zu mehr als 50% bezugsberechtigt oder anfallberechtigt sind. Die Stiftung muss ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben. Es genügt auch, wenn die Stiftung faktisch wie eine Familienstiftung strukturiert ist.
Wie werden die Einkünfte dem Bezugsberechtigten zugerechnet?
Nach § 15 Abs. 1 AStG werden die Einkünfte der ausländischen Familienstiftung dem Stifter und den Bezugsberechtigten anteilig zugerechnet. Der Anteil richtet sich nach dem Umfang der Bezugsberechtigung. Ist eine Person zu 50% bezugsberechtigt, werden ihr 50% der Stiftungseinkünfte als eigenes Einkommen zugerechnet und nach dem deutschen Einkommensteuertarif versteuert.
Welcher Steuersatz gilt für zugerechnete Einkünfte?
Die zugerechneten Einkünfte werden wie eigene Einkünfte des Steuerpflichtigen nach dem persönlichen Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) besteuert. Für hohe Einkünfte gilt der Spitzensteuersatz von 45% (Reichensteuer). Der Rechner verwendet den Spitzensteuersatz als konservative Schätzung — der tatsächliche Steuersatz hängt vom Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen ab.
Gibt es Ausnahmen von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG?
Ausnahmen bestehen insbesondere wenn die ausländische Stiftung in einem EU/EWR-Staat ansässig ist und dort tatsächlich wirtschaftlich tätig ist (Substanztest). Seit dem ATADUmsG 2021 wurden die Regelungen des § 15 AStG grundlegend reformiert. Zudem können Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung finden, soweit sie die Zurechnungsbesteuerung einschränken.
Wann muss eine Stiftungsmeldung nach § 15 AStG erfolgen?
Stifter und Bezugsberechtigte ausländischer Familienstiftungen haben gegenüber dem Finanzamt Mitteilungspflichten. Insbesondere ist die Gründung, der Erwerb, der Erwerb von Bezugsrechten sowie die Aufhebung mitzuteilen. Verstöße gegen Mitteilungspflichten können zu Bußgeldern führen. Die zugerechneten Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.