§ 9 AStG

Prüfen Sie, ob die Freigrenze nach § 9 des Außensteuergesetzes (AStG) für Ihre Zwischengesellschaft gilt und damit die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG entfällt. Die Freigrenze greift, wenn passive Einkünfte ≤ 1/3 der Gesamteinkünfte und ≤ 100.000 € betragen.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

AStG § 9 Freigrenze — Hinzurechnungsbesteuerung bei gemischten Einkünften

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 des Außensteuergesetzes (AStG) soll verhindern, dass deutsche Steuerpflichtige durch Verlagerung passiver Einkünfte in ausländische Niedrigsteuergesellschaften (Zwischengesellschaften) der deutschen Besteuerung entgehen.

Die Freigrenze nach § 9 AStG

§ 9 AStG enthält eine wichtige Ausnahme: Wenn eine ausländische Gesellschaft nur in geringem Umfang passive Einkünfte erzielt, soll die aufwändige Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Die Freigrenze gilt, wenn gleichzeitig zwei Bedingungen erfüllt sind:

1. Anteilsbedingung: Die passiven Einkünfte betragen nicht mehr als ein Drittel (1/3) der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft.

2. Betragsbedingung: Die passiven Einkünfte übersteigen 100.000 Euro nicht.

Praktische Bedeutung

Die Freigrenze ist besonders relevant für Holdinggesellschaften und international tätige Unternehmen, deren ausländische Tochtergesellschaften neben aktiven Tätigkeiten auch passive Einkünfte erzielen. Eine sorgfältige Analyse der Einkunftsstruktur kann dazu beitragen, die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden.

Verhältnis zur Hinzurechnungsbesteuerung

Greift die Freigrenze des § 9 AStG nicht, unterliegen die passiven Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG. Sie werden dem deutschen Anteilseigner in Höhe seiner Beteiligung zugerechnet und in Deutschland der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterworfen — unabhängig davon, ob eine tatsächliche Ausschüttung stattgefunden hat.

Abgrenzung aktive vs. passive Einkünfte

Aktive Einkünfte (Einkünfte aus Produktion, echtem Handel, Dienstleistungen mit eigener Substanz) fallen nicht unter die Hinzurechnungsbesteuerung. Passive Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Vermietungserträge ohne eigene Substanz) sind hingegen potenziell hinzurechnungspflichtig. Die genaue Abgrenzung erfordert eine Einzelfallprüfung.

Häufige Fragen zur AStG Hinzurechnung Freigrenze

Was ist die Freigrenze nach § 9 AStG?

§ 9 AStG enthält eine Freigrenze, bei der passive Einkünfte einer ausländischen Zwischengesellschaft nicht der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Die Freigrenze gilt, wenn die passiven Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Gesellschaft betragen UND gleichzeitig 100.000 Euro nicht übersteigen.

Welche zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein?

Erstens müssen die passiven Einkünfte ≤ 1/3 (ein Drittel) der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft sein. Zweitens dürfen die passiven Einkünfte absolut nicht mehr als 100.000 Euro betragen. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Was sind passive Einkünfte im Sinne des § 7 AStG?

Passive Einkünfte sind Einkünfte, die nicht aus einer aktiven Tätigkeit stammen — insbesondere Zinserträge, Dividenden, Lizenzgebühren und ähnliche Kapitalerträge. Aktive Einkünfte (z.B. aus Produktion oder echtem Handel) zählen nicht dazu.

Was passiert, wenn die Freigrenze nicht gilt?

Wenn die Freigrenze nach § 9 AStG nicht eingreift, unterliegen die passiven Einkünfte der Zwischengesellschaft der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG. Sie werden dem deutschen Anteilseigner anteilig zugerechnet und in Deutschland besteuert.

Gilt die Freigrenze auch bei DBA-Freistellungsländern?

Die Freigrenze nach § 9 AStG gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob mit dem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Allerdings können besondere DBA-Regelungen die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung modifizieren.

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