Berechnen Sie die anrechenbaren ausländischen Verluste bei der DBA-Freistellungsmethode nach § 2 Auslandsinvestitionsgesetz (AuslInvG) und § 2a Einkommensteuergesetz (EStG). Die anrechenbaren Verluste sind auf den Freistellungsanteil der inländischen Einkünfte begrenzt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Auslandsinvestitionsgesetz (AuslInvG) ↗
Behandlung ausländischer Verluste bei DBA-Freistellungsmethode
Gültig ab: 1. 1. 1969
- § 2a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Negative Einkünfte aus Drittstaaten — Verlustverrechnungsbeschränkung
Gültig ab: 1. 1. 2022
- Art. 23 OECD-Musterabkommen (DBA) (OECD-MA) ↗
Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode
Gültig ab: 1. 1. 2017
Ausländische Verluste und Doppelbesteuerungsabkommen — Grundlagen 2026
Wer in Deutschland steuerpflichtig ist und gleichzeitig im Ausland investiert, steht vor einer komplexen Frage: Können ausländische Verluste mit inländischen Einkünften verrechnet werden? Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, welche Methode das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Investitionsland vorsieht — Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode.
Freistellungsmethode: Symmetrieprinzip
Bei der Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-Musterabkommen) werden ausländische Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Deutschland wendet diese Methode in Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten westeuropäischen Staaten an. Das Symmetrieprinzip bedeutet: Wenn ausländische Gewinne nicht in Deutschland besteuert werden, können ausländische Verluste auch nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden. § 2 AuslInvG und § 2a EStG kodifizieren dieses Prinzip im deutschen Steuerrecht.
Berechnung der anrechenbaren Verluste
Die Formel lautet: anrechenbare Verluste = MIN(ausländische Verluste, inländische Einkünfte × Freistellungsanteil / 100). Der Freistellungsanteil gibt an, welcher Prozentsatz der inländischen Einkünfte dem DBA-Freistellungsland zuzurechnen ist. Übersteigen die ausländischen Verluste diesen Höchstbetrag, werden die nicht anrechenbaren Verluste in den Verlustverrechnungskreis des jeweiligen Quelllands vorgetragen.
§ 2a EStG: Negative Einkünfte aus Drittstaaten
§ 2a EStG schränkt den Abzug negativer Einkünfte aus bestimmten Quellen zusätzlich ein — insbesondere aus Drittstaaten (Nicht-EU-Länder). Betroffen sind z. B. Verluste aus Betriebsstätten in Drittstaaten, aus der Vermietung und Verpachtung dort gelegener Immobilien und aus bestimmten Kapitalbeteiligungen. Die Verluste können nur mit positiven Einkünften gleicher Art aus demselben Staat verrechnet werden und werden andernfalls vorgetragen.
Verlustverrechnungskreis und Feststellung
Nicht anrechenbare ausländische Verluste unterliegen einem Verlustverrechnungskreis: Sie können nur mit zukünftigen positiven Einkünften aus demselben Quellland verrechnet werden. Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlustvortragsbestand gesondert und einheitlich fest (§ 2a Abs. 1 Satz 5 EStG). Eine rückwirkende Verrechnung (Verlustrücktrag) ist in der Regel nicht möglich.
Progressionsvorbehalt und ausländische Verluste
Freigestellte ausländische Einkünfte werden beim Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) zur Ermittlung des maßgeblichen Steuersatzes auf das inländische Einkommen herangezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausländische Verluste den Progressionsvorbehalt mindern und so den effektiven deutschen Einkommensteuersatz reduzieren — allerdings ebenfalls nur in den Grenzen des § 2a EStG.
Gestaltungshinweis: Anrechnungsmethode bevorzugt?
Für Investoren, die mit dauerhaften ausländischen Anlaufverlusten rechnen, kann die Anrechnungsmethode vorteilhafter sein. Bei der Anrechnungsmethode werden ausländische Einkünfte in Deutschland besteuert; ausländische Verluste sind dann grundsätzlich abzugsfähig. Welche Methode im konkreten DBA gilt, ist den entsprechenden Abkommensnormen (Methodenartikel) zu entnehmen.
Häufige Fragen zu ausländischen Verlusten und DBA
Was ist die DBA-Freistellungsmethode?
Bei der Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-Musterabkommen) wird ausländisches Einkommen im Wohnsitzstaat von der Besteuerung freigestellt. Deutschland wendet die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen an. Ausländische Einkünfte werden also nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf das inländische Einkommen.
Können ausländische Verluste in Deutschland abgezogen werden?
Grundsätzlich nein — bei der Freistellungsmethode sind ausländische Verluste symmetrisch zu behandeln: Wenn ausländische Gewinne nicht besteuert werden, dürfen ausländische Verluste auch nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden. § 2a EStG schränkt den Abzug negativer ausländischer Einkünfte aus bestimmten Quellen zusätzlich ein.
Was regelt § 2 AuslInvG?
§ 2 AuslInvG regelt die steuerliche Behandlung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten und Beteiligungen. Er ist lex specialis zu den allgemeinen EStG-Vorschriften und legt fest, in welchem Umfang ausländische Verluste mit inländischen Einkünften verrechnet werden dürfen — nämlich nur bis zur Höhe des auf das DBA-Land entfallenden Anteils der inländischen Einkünfte.
Was passiert mit nicht anrechenbaren Verlusten?
Nicht anrechenbare ausländische Verluste können im Allgemeinen auf zukünftige Gewinne aus demselben Quellland vorgetragen werden (sog. Verlustverrechnungskreis). Eine Verrechnung mit inländischen oder anderen ausländischen Einkünften ist nach § 2a EStG eingeschränkt. Der Verlustvortragsbestand muss jährlich gesondert festgestellt werden.
Wann gilt die Anrechnungs- statt der Freistellungsmethode?
Manche deutschen Doppelbesteuerungsabkommen sehen die Anrechnungsmethode (Art. 23B OECD-MA) vor. Dabei wird die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Bei der Anrechnungsmethode sind ausländische Verluste grundsätzlich abzugsfähig, da die Einkünfte im Inland besteuert werden.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Auch wenn ausländische Einkünfte freigestellt sind, werden sie beim Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen. Ausländische Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen den Progressionsvorbehalt mindern und so den effektiven Steuersatz auf das inländische Einkommen senken.