Berechnen Sie den anteiligen Zoll (Anteilzoll) für Drittlandszollgut beim EWG-Veredelungsverkehr nach § 1 Anteilzollgesetz (AZG). Der Anteilzoll wird erhoben, wenn bei der Veredelung in einem EU-Mitgliedstaat Drittlandszollgut eingesetzt wurde und das veredelte Produkt anschließend die EWG-Vergünstigungen nach Art. 9 Abs. 2 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen soll. Der Anteilzoll bemisst sich nach dem proportionalen Wertanteil des Drittlandsguts am Gesamtprodukt (§ 2 Abs. 2 AZG).
Rechtsgrundlage
- § 1 Anteilzollgesetz (AZG) ↗
Anteiliger Zoll für Drittlandszollgut bei Veredelungsverkehr
Gültig ab: 1. 1. 1959
- § 2 Anteilzollgesetz (AZG) ↗
Bemessung des Anteilzolls nach Beschaffenheit, Menge und Wert
Gültig ab: 1. 1. 1959
Anteilzoll nach dem Anteilzollgesetz (AZG) — Veredelungsverkehr und Drittlandszollgut
Das Anteilzollgesetz (AZG) aus dem Jahr 1959 regelt die Erhebung eines anteiligen Zolls auf Drittlandszollgut im EWG-Veredelungsverkehr. Es schließt eine Lücke im Zollrecht: Wenn bei der Herstellung eines Produkts sowohl EU-Waren als auch Drittlandswaren eingesetzt werden, soll nur der Drittlandsanteil verzollt werden — nicht das gesamte veredelte Produkt.
Zweck des Anteilzollgesetzes
Das AZG ermöglicht die Inanspruchnahme der EWG-Vergünstigungen (Ursprungsregeln) für gemischte Produkte, bei denen EU-Waren und Drittlandswaren gemeinsam verarbeitet wurden. Ohne den Anteilzollmechanismus müssten solche Produkte entweder vollständig verzollt werden (was EU-Produktionsanteile ungerechtfertigt belasten würde) oder gar nicht (was den Zollschutz für Drittlandsgüter untergraben würde). Der Anteilzoll sorgt für eine faire, proportionale Zollerhebung.
Entstehung der Zollschuld
Nach § 2 Abs. 1 AZG entsteht die Zollschuld mit der Abfertigung des veredelten Zollguts zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr und der Kennzeichnung als vergünstigungsfähig durch die Zollstelle. Zollschuldner ist der Veredeler — also das Unternehmen, das die Veredelung durchgeführt hat und die Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchte.
Bemessung des Anteilzolls
Die Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2 AZG richtet sich nach Beschaffenheit, Menge und Wert des eingesetzten Drittlandszollguts zum Zeitpunkt der Abfertigung zur Veredelung. Anzuwenden sind die von der EWG-Kommission nach Art. 10 Abs. 2 EWG-Vertrag festgelegten Sätze. Diese Sätze wurden im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Der Anteilzoll berechnet sich somit als: Gesamtzollwert des veredelten Produkts × (Wert Drittlandszollgut / Gesamtwarenwert).
Abfälle und Reststoffe
§ 2 Abs. 3 AZG enthält eine besondere Regelung für Abfälle des veredelten Zollguts: Auf Abfälle wird ein Zoll nach den allgemeinen Vorschriften nur insoweit erhoben, als er den Anteilzoll für diese Abfälle übersteigt. Dies verhindert eine Doppelbesteuerung des Drittlandsanteils, der ohnehin bereits im Anteilzoll erfasst ist.
Modernes Zollrecht — Unionszollkodex
Im aktuellen Unionszollkodex (UZK, VO (EU) 952/2013) sind die Regelungen für den aktiven Veredelungsverkehr in Art. 256 ff. UZK geregelt. Das AZG als nationales Gesetz ist dort weiterhin relevant, wo nationale Verwaltungszuständigkeiten bestehen oder historische Verfahren abgewickelt werden. Der grundlegende Mechanismus — proportionale Zollerhebung auf den Drittlandsanteil — ist im modernisierten Zollrecht beibehalten worden.
Häufige Fragen zum Anteilzoll (AZG)
Was ist ein Anteilzoll nach dem AZG?
Ein Anteilzoll ist ein anteiliger Zoll auf Drittlandszollgut (Waren aus Nicht-EU-Ländern), das bei der Veredelung in einem EU-Mitgliedstaat eingesetzt wurde. Nach § 1 Anteilzollgesetz (AZG) wird dieser Zoll erhoben, wenn das veredelte Produkt anschließend die EWG-Vergünstigungen nach Art. 9 Abs. 2 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen soll, obwohl Drittlandszollgut verwendet wurde.
Was versteht man unter Veredelungsverkehr?
Veredelungsverkehr bezeichnet das Zollverfahren, bei dem Waren vorübergehend in die EU eingeführt, dort be- oder verarbeitet (veredelt) werden und anschließend wieder ausgeführt werden — oder bei dem inländische Waren zur Veredelung ins Ausland gehen. Im aktiven Veredelungsverkehr können Einfuhrzölle ausgesetzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das AZG regelt den Sonderfall, dass dabei auch Drittlandszollgut eingesetzt wurde.
Wie wird der Anteilzoll berechnet?
Nach § 2 Abs. 2 AZG bemisst sich der Anteilzoll nach Beschaffenheit, Menge und Wert des Drittlandszollguts sowie den von der EWG-Kommission festgelegten Sätzen. Die Grundformel lautet: Anteilzoll = Gesamtzollwert × (Warenwert Drittlandsgut / Gesamtwarenwert). Der so ermittelte Anteil des Drittlandsguts wird auf den Gesamtzollwert des veredelten Produkts angewendet.
Wer schuldet den Anteilzoll?
Nach § 2 Abs. 1 AZG ist Zollschuldner der Veredeler — also derjenige, der das Zollgut zur Veredelung abgefertigt hat und die Vergünstigungen nach Art. 9 EWG-Vertrag in Anspruch nimmt. Die Zollschuld entsteht mit der Abfertigung des veredelten Zollguts zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr.
Was ist Drittlandszollgut?
Drittlandszollgut sind Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (heute: der EU), die nicht den Vergünstigungen des EWG-Vertrags (heute: EU-Binnenmarktvorschriften) unterliegen. Bei gemischten Produkten aus EU-Waren und Drittlandswaren muss der Zoll anteilig auf den Drittlandsanteil erhoben werden, um eine Diskriminierung gegenüber rein EU-gemeinschaftlichen Produkten zu vermeiden.
Gilt das AZG noch heute?
Das Anteilzollgesetz stammt aus dem Jahr 1959 und bezieht sich auf den ursprünglichen EWG-Vertrag. Im modernisierten Unionszollkodex (UZK, Verordnung (EU) 952/2013) und den Durchführungsvorschriften sind die entsprechenden Regelungen heute im europäischen Recht verankert. Das AZG ist als nationales Ausführungsgesetz relevant für historische und laufende Verwaltungsverfahren, soweit noch nationale Zuständigkeiten bestehen.