§ 1 AlkopopStV — Netto-Mehraufkommen Alkopopsteuer

Berechnen Sie das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer nach dem Verfahren des § 1 Alkopopsteuer-Verteilungsverordnung (AlkopopStV). Das Netto-Mehraufkommen ergibt sich aus dem Brutto-Aufkommen der Alkopopsteuer abzüglich der Mindereinnahmen bei der regulären Alkoholsteuer, die durch die Einführung der Alkopopsteuer entstanden sind (§ 4 Satz 2 AlkopopStG). Das Ergebnis bestimmt die Mittel, die gemäß Gesetz für Suchtprävention zweckgebunden werden.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Alkopopsteuer und Netto-Mehraufkommen — Berechnung nach § 1 AlkopopStV

Die Alkopopsteuer ist eine Sondersteuer auf alkoholhaltige Mischgetränke (Alkopops), die seit dem 1. Juli 2004 in Deutschland erhoben wird. Ihr sozialpolitisches Ziel ist die Reduzierung des Alkoholkonsums bei Jugendlichen. Die Alkopopsteuer-Verteilungsverordnung (AlkopopStV) regelt das Verfahren zur Berechnung des fiskalisch relevanten Netto-Mehraufkommens.

Was ist das Brutto-Aufkommen?

Das Brutto-Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassenmäßige Einnahme aus der Alkopopsteuer im abgelaufenen Haushaltsjahr. Es entspricht den tatsächlich eingegangenen Zahlungen der Steuerschuldner, ohne steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen oder Verspätungszuschläge nach § 3 Abs. 4 Abgabenordnung. Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß § 1 Abs. 2 AlkopopStV.

Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer

Durch die Einführung der Alkopopsteuer sanken die Umsätze von Alkopops erheblich — was zu Mindereinnahmen bei der regulären Alkoholsteuer führte. Diese Mindereinnahmen werden nach § 1 Abs. 3 AlkopopStV berechnet: Als Referenz gilt eine Verbrauchsmenge von 45.000 Hektoliter reinen Alkohols vor Einführung der Alkopopsteuer (sogenannte "bisherige Verbrauchsmenge"). Die Mindereinnahmen ergeben sich aus der Differenz der Alkoholsteuer für diese Referenzmenge und der tatsächlich versteuerten Alkoholmenge aus Alkopops im Berichtsjahr, bewertet zum jeweils geltenden Alkoholsteuersatz nach § 2 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz.

Berechnung des Netto-Mehraufkommens

Das Netto-Mehraufkommen ergibt sich aus der einfachen Differenz: Brutto-Aufkommen minus Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer (§ 4 Satz 2 AlkopopStG). Dieses Netto-Mehraufkommen stellt die tatsächliche zusätzliche Steuereinnahme des Bundes dar, die durch die Einführung der Alkopopsteuer gegenüber dem Status quo ante erzielt wird. Es ist die Bemessungsgrundlage für die zweckgebundene Verwendung für Suchtprävention.

Zweckbindung für Suchtprävention

Nach § 4 AlkopopStG ist das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer zweckgebunden für Maßnahmen zur Suchtprävention einzusetzen, insbesondere für Aufklärung und Prävention bei Jugendlichen. Diese Zweckbindung war politisch entscheidend für die Gesetzgebung: Der Staat sollte nicht nur Einnahmen aus einem schädlichen Produkt erzielen, sondern diese gleichzeitig für die Bekämpfung der damit verbundenen gesellschaftlichen Schäden einsetzen. § 2 AlkopopStV regelt zudem die Verrechnung von Differenzen zwischen Soll- und Ist-Mehraufkommen sowie Soll- und Ist-Ausgaben für Präventionsmaßnahmen in Folgejahren.

Steuerrechtliche Einordnung

Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer des Bundes. Steuerschuldner sind nach dem Alkopopsteuergesetz die Hersteller und Einführer von Alkopops. Der Steuersatz beträgt 5.550 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, was bei typischen Produkten mit ca. 5,5 % vol. Alkoholgehalt einem Aufschlag von ca. 0,84 Euro je 0,275-Liter-Flasche entspricht. Dieser vergleichsweise hohe Steuersatz wurde gezielt eingesetzt, um Preiserhöhungen zu bewirken und den Konsum zu reduzieren — mit nachweislich starkem Effekt in der Zielgruppe der unter-18-Jährigen.

Häufige Fragen zur Alkopopsteuer und zum Netto-Mehraufkommen

Was ist das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer?

Das Netto-Mehraufkommen ist die tatsächliche fiskalische Mehreinnahme des Staates durch die Alkopopsteuer nach Abzug der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer. Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Brutto-Aufkommen der Alkopopsteuer und den durch ihre Einführung entstandenen Mindereinnahmen bei der allgemeinen Alkoholsteuer (§ 4 Satz 2 AlkopopStG i.V.m. § 1 AlkopopStV).

Warum entstehen Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer?

Durch die Einführung der Alkopopsteuer verringerte sich der Konsum von Alkopops, die zuvor der regulären Alkoholsteuer unterlagen. Die wegfallenden Alkoholsteuereinnahmen müssen daher vom Brutto-Aufkommen abgezogen werden, um das tatsächliche fiskalische Mehraufkommen zu ermitteln. Als Referenz gilt eine Verbrauchsmenge von 45.000 Hektoliter reinen Alkohols vor Einführung der Alkopopsteuer (§ 1 Abs. 3 AlkopopStV).

Wofür wird das Netto-Mehraufkommen verwendet?

Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer fließt nach § 4 AlkopopStG in Maßnahmen zur Suchtprävention, insbesondere zur Aufklärung junger Menschen über die Risiken von Alkoholkonsum. Dieser Zweckbindung liegt die sozialpolitische Begründung des Gesetzes zugrunde: Die Alkopopsteuer soll nicht nur den Konsum reduzieren, sondern auch Mittel für Prävention generieren.

Wie wird das Brutto-Aufkommen ermittelt?

Das Brutto-Aufkommen entspricht der kassenmäßigen Einnahme aus der Alkopopsteuer im abgelaufenen Haushaltsjahr (§ 1 Abs. 2 AlkopopStV). Steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung (z.B. Zinsen, Verspätungszuschläge) werden dabei nicht mitgezählt. Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Ablauf des Haushaltsjahres.

Kann das Netto-Mehraufkommen negativ sein?

Theoretisch ja — wenn die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer das Brutto-Aufkommen übersteigen. In der Praxis war die Alkopopsteuer jedoch so gestaltet, dass ein positives Netto-Mehraufkommen erzielt wurde. § 2 AlkopopStV regelt die Verrechnung von Differenzen zwischen Soll- und Ist-Werten in Folgejahren.

Wann wurde die Alkopopsteuer eingeführt?

Die Alkopopsteuer wurde zum 1. Juli 2004 durch das Alkopopsteuergesetz eingeführt. Sie sollte den Konsum von Mischgetränken mit Alkohol (sogenannte Alkopops) bei Jugendlichen eindämmen. Alkopops sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und weniger als 10 % vol., die Wein-, Bier- oder Spirituosenbasis mit Fruchtsäften oder anderen Aromastoffen kombinieren.

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