§ 8 AbwAG — Pauschalierung Kleineinleitungen

Berechnen Sie die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 8 Abwasserabgabengesetz (AbwAG). Für Einleiter mit weniger als 8 m³ Schmutzwasser pro Tag gilt eine gesetzliche Pauschalierung von 4 Schadeinheiten. Bei einem Abgabesatz von 35,79 €/SE ergibt sich eine Jahresabgabe von 143,16 € pro Einleiter — sofern kein Kanalanschluss besteht.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Abwasserabgabe Kleineinleitungen 2026 — Rechtliche Grundlagen

Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) verpflichtet Einleiter von Abwasser in Gewässer zur Zahlung einer Abwasserabgabe. Für sogenannte Kleineinleitungen — das sind Einleitungen mit weniger als 8 Kubikmeter Schmutzwasser pro Tag — sieht § 8 AbwAG eine vereinfachte Pauschalregelung vor, die den bürokratischen Aufwand für kleine Einleiter erheblich reduziert.

Was sind Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG?

Eine Kleineinleitung liegt vor, wenn die Tagesmenge des eingeleiteten häuslichen Schmutzwassers unter 8 m³ bleibt. Dies trifft typischerweise auf einzelne Haushalte, Wochenendhäuser, landwirtschaftliche Einzelanwesen oder Kleinstbetriebe zu, die nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind und ihr Abwasser direkt in ein Gewässer oder über eine Kleinkläranlage ableiten.

Pauschalansatz: 4 Schadeinheiten pro Einleiter

Anstatt die tatsächliche Schmutzfracht zu ermitteln, schreibt § 8 Abs. 1 AbwAG für jede Kleineinleitung pauschal 4 Schadeinheiten (SE) fest. Dieser Pauschalansatz gilt unabhängig von der tatsächlichen Abwasserbeschaffenheit und vereinfacht die Berechnung erheblich. Der Abgabesatz von 35,79 €/SE im Jahr 2026 führt damit zu einer Jahresabgabe von 143,16 € pro Einleiter.

Befreiung bei Kanalanschluss

Kleineinleiter, die ihr Abwasser in eine öffentliche Kanalisation einleiten, sind von der Abwasserabgabe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG vollständig befreit. Die Abgabe wird in diesem Fall vom Betreiber der Kläranlage gezahlt. Die Befreiung setzt voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss besteht und das Abwasser ordnungsgemäß in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird.

Entwicklung des Abgabesatzes

Der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 AbwAG wird regelmäßig angepasst. Im Jahr 2026 beträgt er 35,79 €/Schadeinheit. Dieser Satz gilt bundeseinheitlich; die Länder können lediglich Vergünstigungen für bestimmte Investitionen gewähren. Abgabepflichtig ist gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG derjenige, der Abwasser einleitet.

Mehrere Einleiter — Summation

Bei mehreren Kleineinleitungseinheiten — etwa einem Ferienpark mit mehreren Einzelchalets oder einem Campingplatz mit eigener Abwasseranlage — werden die Schadeinheiten addiert. Für 5 Einleiter ergeben sich 20 SE und eine Jahresabgabe von 715,80 €. Dieser Rechner ermöglicht die Eingabe beliebiger Einleiteranzahlen.

Verhältnis zur allgemeinen Abwasserabgabe

Die Pauschalregelung in § 8 AbwAG ist eine Vereinfachung gegenüber der aufwendigen Schadeinheitenberechnung nach §§ 3–7 AbwAG, die für größere Einleiter gilt. Dort müssen Messwerte für CSB, Stickstoff, Phosphor, AOX und Schwermetalle vorgelegt werden. Bei Kleineinleitungen ersetzt die gesetzliche Pauschale diese Messung vollständig.

Häufige Fragen zur Abwasserabgabe Kleineinleitungen

Wer ist von der Abwasserabgabe nach § 8 AbwAG befreit?

Kleineinleiter, die ihr Abwasser in eine öffentliche Kanalisation einleiten, sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG von der Abwasserabgabe befreit. Die Abgabe wird in diesem Fall vom Kläranlagenbetreiber getragen.

Was ist eine Kleineinleitung im Sinne des AbwAG?

Eine Kleineinleitung liegt vor, wenn die Einleitung weniger als 8 Kubikmeter Schmutzwasser pro Tag beträgt (§ 8 Abs. 1 AbwAG). Typische Beispiele sind einzelne Haushalte oder Kleinstbetriebe ohne Anschluss an die öffentliche Kanalisation.

Wie viele Schadeinheiten werden für eine Kleineinleitung angesetzt?

Nach § 8 Abs. 1 AbwAG werden für jede Kleineinleitung pauschal 4 Schadeinheiten angesetzt. Diese Pauschale gilt unabhängig von der tatsächlichen Schmutzfracht des eingeleiteten Abwassers.

Wie hoch ist der Abgabesatz je Schadeinheit 2026?

Der Abgabesatz beträgt gemäß § 9 Abs. 4 AbwAG im Jahr 2026 35,79 Euro pro Schadeinheit. Damit ergibt sich für eine einzelne Kleineinleitung eine Jahresabgabe von 4 × 35,79 = 143,16 Euro.

Wer ist abgabepflichtig bei Kleineinleitungen?

Abgabepflichtig ist der Einleiter, also derjenige, der das Abwasser in ein Gewässer einleitet (§ 9 Abs. 1 AbwAG). Bei Kleineinleitungen ohne Kanalanschluss ist dies typischerweise der Grundstückseigentümer oder Betreiber der Abwasseranlage.

Kann die Abwasserabgabe steuerlich abgesetzt werden?

Bei gewerblich genutzten Einleitungen kann die Abwasserabgabe als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Für Privatpersonen ist eine steuerliche Absetzbarkeit in der Regel nicht möglich.

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