Berechnen Sie die monatliche Entschädigungsrente für Körper- und Gesundheitsschaden durch nationalsozialistische Verfolgung nach § 28 BEG. Der Rentenbetrag ergibt sich anteilig aus dem Rentenbasisbetrag entsprechend dem festgestellten Schadensgrad.
Rechtsgrundlage
- § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) (BEG) ↗
Entschädigungsrente für Körper- und Gesundheitsschaden durch NS-Verfolgung
Gültig ab: 29. 6. 1956
- § 27 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) (BEG) ↗
Voraussetzungen der Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit
Gültig ab: 29. 6. 1956
NS-Entschädigung Körper-/Gesundheitsschaden — § 28 BEG
Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bildet die rechtliche Grundlage für die Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung in Deutschland. Es trat am 29. Juni 1956 in Kraft und wurde durch das Bundesentschädigungs-Schlussgesetz (BEG-SchlussG) von 1965 ergänzt. Das BEG erfasst Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und im beruflichen Fortkommen.
Entschädigungsrente nach § 28 BEG
Für Schäden an Körper und Gesundheit sieht § 28 BEG eine monatliche Entschädigungsrente vor. Diese wird auf der Grundlage des festgestellten Schadensgrads berechnet, der die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Prozent ausdrückt. Der Schadensgrad wird durch ein ärztliches Gutachten ermittelt und reicht üblicherweise von 25% bis 100%.
Berechnung des Rentenbetrags
Der monatliche Rentenbetrag nach § 28 BEG errechnet sich als prozentualer Anteil des Rentenbasisbeitrags. Bei einem Schadensgrad von 50% und einem Rentenbasiswert von 400 € monatlich ergibt sich eine monatliche Rente von 200 €. Die Rentenbasisbeiträge werden durch Rechtsverordnung festgesetzt und unterliegen regelmäßigen Anpassungen.
Kreis der Anspruchsberechtigten
Anspruchsberechtigt nach dem BEG sind Verfolgte im Sinne des § 1 BEG — also Personen, die aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, der Rasse, der Religion oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt wurden und dadurch Schäden erlitten haben. Der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder bestimmten anderen Staaten ist Grundvoraussetzung.
Zuständige Behörden und Verfahren
Für die Durchführung des BEG sind die Entschädigungsbehörden der Bundesländer zuständig. Die Antragsfristen nach dem BEG sind bereits abgelaufen; neue Erstanträge können nicht mehr gestellt werden. Laufende Rentenzahlungen werden jedoch weiterhin ausgezahlt und bei Änderungen des Schadensgrads angepasst. Für besondere Härtefälle gibt es ergänzende Regelungen im Rahmen des Härtefonds der Bundesregierung.
Verhältnis zu anderen Entschädigungsregelungen
Neben dem BEG existieren weitere Entschädigungsregelungen, insbesondere das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für bestimmte Personengruppen sowie bilaterale Abkommen mit anderen Staaten. Die Ansprüche nach dem BEG bestehen unabhängig von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Sozialleistungssystemen.
Häufige Fragen zur BEG-Entschädigungsrente
Was ist das Bundesentschädigungsgesetz (BEG)?
Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) regelt die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Es umfasst Entschädigungen für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und im beruflichen Fortkommen. Das BEG trat 1956 in Kraft und wurde mehrfach durch das Bundesentschädigungs-Schlussgesetz ergänzt.
Wer hat Anspruch auf Entschädigungsrente nach § 28 BEG?
Anspruchsberechtigt sind Verfolgte im Sinne des § 1 BEG, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen Schäden an Körper oder Gesundheit erlitten haben. Der Schadensgrad (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt. Als Verfolgter gilt, wer aus Gründen der Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft verfolgt wurde.
Wie wird der Schadensgrad bei Körper- und Gesundheitsschaden festgestellt?
Der Schadensgrad (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE) wird durch ein medizinisches Gutachten ermittelt. Er bewertet, in welchem Ausmaß die körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen mindert. Die MdE wird in Prozent ausgedrückt (üblicherweise in 10-Prozent-Stufen von 25% bis 100%).
Wie berechnet sich die monatliche Entschädigungsrente?
Die monatliche Rente nach § 28 BEG berechnet sich als Anteil am Rentenbasisbetrag entsprechend dem festgestellten Schadensgrad. Beträgt der Schadensgrad 50% und der Rentenbasisbetrag 400 €/Monat, ergibt sich eine monatliche Rente von 200 €. Die genauen Beträge und Anpassungsregelungen sind im BEG und den zugehörigen Ausführungsvorschriften geregelt.
Können auch Erben oder Hinterbliebene Ansprüche stellen?
Ansprüche nach dem BEG sind grundsätzlich persönliche Ansprüche des Verfolgten. Nach dessen Tod können bestimmte Ansprüche auf Erben oder Hinterbliebene übergehen, soweit das BEG dies ausdrücklich vorsieht. Die Antragsfristen für Entschädigungsansprüche nach dem BEG sind in der Vergangenheit abgelaufen; neue Anträge können grundsätzlich nicht mehr gestellt werden, laufende Rentenzahlungen werden jedoch fortgeführt.
Welche Behörde ist für BEG-Ansprüche zuständig?
Die Entschädigungsbehörden der Bundesländer sind für die Bearbeitung von BEG-Ansprüchen zuständig. In Bayern ist dies das Bayerische Landesamt für Finanzen, in anderen Bundesländern entsprechende Landesbehörden. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) bearbeitet bestimmte Sonderfälle auf Bundesebene.