Berechnen Sie die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im gewerblichen Güterkraftverkehr. Die Gebührenverordnung zum Güterkraftverkehrsgesetz (GKKostV 1998) legt in § 1 die Festgebühren für Erlaubnisse (70 €), Sonderfahrtgenehmigungen (120 €), Ausnahmegenehmigungen (50 €), Ersatzausfertigungen (20 €) und Zulassungen zum Gelegenheitsverkehr (150 €) fest.
Rechtsgrundlage
- § 1 Gebührenverordnung zum Güterkraftverkehrsgesetz (GKKostV 1998) ↗
Gebühren für Amtshandlungen im Güterkraftverkehr
Gültig ab: 22. 6. 1998
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ↗
Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
Gültig ab: 22. 7. 1998
Verwaltungsgebühren im Güterkraftverkehr nach GKKostV 1998
Der gewerbliche Güterkraftverkehr in Deutschland ist nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) erlaubnispflichtig. Jedes Unternehmen, das Güter gewerblich mit Kraftfahrzeugen transportiert, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Kosten für diese und weitere Verwaltungsmaßnahmen regelt die Gebührenverordnung zum Güterkraftverkehrsgesetz (GKKostV 1998).
Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr (70 €)
Die Grunderlaubnis für den nationalen gewerblichen Güterkraftverkehr kostet 70 € je Fahrzeug. Diese Erlaubnis ist unbefristet und wird je eingesetztem Kraftfahrzeug benötigt. Wächst ein Fuhrpark, muss für jedes neue Fahrzeug eine gesonderte Erlaubnis beantragt werden. Bei 10 Fahrzeugen belaufen sich die Erlaubnisgebühren auf 700 €. Zuständig ist in der Regel das Landesamt für Straßenverkehr oder die jeweilige Bezirksregierung.
Genehmigung für Sonderfahrten (120 €)
Schwertransporte, außergewöhnliche Transporte oder Fahrten mit besonderer Streckenführung erfordern eine spezielle Sonderfahrtgenehmigung. Diese wird je Fahrt oder Route erteilt und kostet nach § 1 GKKostV 1998 jeweils 120 €. Sonderfahrten umfassen u. a. Transporte mit Überlänge, Überbreite oder Übergewicht, die von den Standardmaßen für Kraftfahrzeuge abweichen.
Ausnahmegenehmigung (50 €)
Ausnahmegenehmigungen (50 € je Fahrzeug) werden für spezifische Abweichungen von allgemeinen Verkehrsregeln erteilt — z. B. für Fahrten in Sperrgebieten, auf gesperrten Strecken oder zu Zeiten mit Fahrverboten. Sie sind günstiger als Sonderfahrtgenehmigungen, da sie keine vollständige Streckengenehmigung beinhalten, sondern nur eine Ausnahme von einer Einzelvorschrift darstellen.
Ersatzausfertigung Erlaubnisschein (20 €)
Geht ein Erlaubnisschein verloren, wird gestohlen oder ist nicht mehr lesbar, kann beim zuständigen Landesamt eine Ersatzausfertigung beantragt werden. Die Gebühr von 20 € ist bewusst niedrig gehalten, um Unternehmen nicht zu belasten. Der Antrag erfordert in der Regel eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Originals.
Zulassung zum Gelegenheitsverkehr (150 €)
Der Gelegenheitsverkehr (z. B. Mietwagen mit Fahrer, Ausflugsfahrten) unterliegt nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besonderen Anforderungen. Die Zulassung kostet mit 150 € je Fahrzeug am meisten, da der Gelegenheitsverkehr aufwändigere Prüfungsverfahren erfordert. Im Unterschied zum Linienverkehr gibt es keine festen Fahrpläne und Haltestellen.
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Für grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU gilt die EU-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Güterkraftverkehrsverordnung). Diese setzt eine EU-Gemeinschaftslizenz voraus, die beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragt werden muss. Die Gebühren hierfür sind in einer separaten Bundesgebührenordnung geregelt. Kabotagetransporte — also der Transport von Gütern innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaats — sind für ausländische Unternehmen nach Maßgabe der EU-Verordnung eingeschränkt zulässig.
Häufige Fragen zu Güterkraftverkehr Gebühren
Welche Gebühren fallen für eine Erlaubnis im Güterkraftverkehr an?
Nach § 1 GKKostV 1998 beträgt die Gebühr für eine Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr 70 € je Fahrzeug. Für einen gesamten Fuhrpark mit z. B. 10 Fahrzeugen ergibt sich eine Gesamtgebühr von 700 €. Die Erlaubnis ist nach § 3 GüKG zwingend erforderlich für jeden Unternehmer, der gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt.
Was kostet eine Genehmigung für eine Sonderfahrt?
Für eine Genehmigung einer Sonderfahrt (z. B. Schwertransport, Gefahrguttransport mit besonderer Streckenführung) berechnet die zuständige Behörde nach § 1 GKKostV 1998 eine Gebühr von 120 € je Genehmigung. Bei mehreren Fahrzeugen oder Routen multipliziert sich dieser Betrag entsprechend.
Was ist der Unterschied zwischen Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis im Güterkraftverkehr?
Die Erlaubnis (70 €) ist die grundlegende Betriebserlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 GüKG — sie wird je Fahrzeug erteilt und ist dauerhaft. Die Ausnahmegenehmigung (50 €) ist eine spezifische Genehmigung für einzelne Fahrten oder Fahrtrouten, die von der Regelzulassung abweichen. Sie wird in der Regel für besondere Lasten, Abmessungen oder Streckenbeschränkungen erteilt.
Wie viel kostet eine Ersatzausfertigung des Erlaubnisscheins?
Geht ein Erlaubnisschein verloren oder wird er unleserlich, kann eine Ersatzausfertigung beantragt werden. Die Gebühr hierfür beträgt nach § 1 GKKostV 1998 lediglich 20 € je Schein. Dies ist die günstigste Verwaltungsmaßnahme im Güterkraftverkehr.
Was kostet die Zulassung zum Gelegenheitsverkehr?
Die Zulassung zum Gelegenheitsverkehr (z. B. Mietwagen mit Fahrer, Taxiverkehr mit LKW) ist mit einer Gebühr von 150 € je Fahrzeug die teuerste Einzelmaßnahme nach § 1 GKKostV 1998. Gelegenheitsverkehr unterscheidet sich vom Linienverkehr dadurch, dass er nicht nach festen Fahrplänen und Strecken betrieben wird.
Wer stellt die Erlaubnisse und Genehmigungen im Güterkraftverkehr aus?
Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen im Güterkraftverkehr sind die Landesbehörden (i. d. R. das jeweilige Landesamt für Straßenverkehr oder die Bezirksregierung). Im grenzüberschreitenden Verkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zuständig. Die Gebühren werden nach GKKostV 1998 erhoben.