§ 1 FLUSAAGV

Berechnen Sie die Flugsicherungsgebühren für An- und Abflüge an deutschen Flughäfen: Gewichtsfaktor aus MTOW (Maximum Take-Off Weight) × Einheitssatz nach Zone 1 oder Zone 2 gemäß § 1 FLUSAAGV.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Flugsicherungsgebühren beim An-/Abflug in Deutschland

Die Flugsicherung in Deutschland wird durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) erbracht. Für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen beim An- und Abflug an deutschen Flughäfen werden nach der Flugsicherungs-Anfluggebührenverordnung (FLUSAAGV) Gebühren erhoben. Die Berechnung basiert auf dem Maximum Take-Off Weight (MTOW) des Luftfahrzeugs und dem jeweils gültigen Einheitssatz.

Berechnungsformel: Gewichtsfaktor und Einheitssatz

Die Anfluggebühr ergibt sich aus der Multiplikation von Gewichtsfaktor und Einheitssatz. Der Gewichtsfaktor berechnet sich als Quadratwurzel aus dem Quotienten MTOW (in Tonnen) geteilt durch 50: GF = √(MTOW / 50). Diese Formel sorgt dafür, dass schwerere Flugzeuge zwar mehr zahlen, der Anstieg aber degressiv verläuft — ein Flugzeug mit viermal so schwerem MTOW zahlt nur doppelt so hohe Gebühren.

Der Einheitssatz ist der Gebührenbetrag je Einheit des Gewichtsfaktors (in €/t) und variiert je nach Gebührenzone. Zone 1 betrifft die großen internationalen Verkehrsflughäfen mit hohem Verkehrsaufkommen und komplexerer Flugsicherungsinfrastruktur. Zone 2 umfasst kleinere Flughäfen mit geringerem Dienstleistungsumfang.

Praktische Bedeutung für die Luftfahrt

Flugsicherungsgebühren sind ein bedeutsamer Kostenfaktor in der Luftfahrt, insbesondere für Fluggesellschaften und gewerbliche Luftfahrtunternehmen. Bei einem MTOW von 250 Tonnen (vergleichbar mit einem Airbus A320) ergibt sich ein Gewichtsfaktor von ca. 2,24 — multipliziert mit dem Einheitssatz ergibt dies die Gebühr je Landung. Über tausende Flüge jährlich summieren sich diese Gebühren zu erheblichen Betriebskosten.

Für Geschäftsreiseflieger und Private Aviation sind die Gebühren im Verhältnis zu anderen Flughafengebühren (Lande-, Abstellgebühren, Handling) ein weiterer Planungsfaktor. Die FLUSAAGV wird regelmäßig überprüft und die Einheitssätze können angepasst werden, um die tatsächlichen Kosten der Flugsicherung zu decken.

Neben den Anfluggebühren nach FLUSAAGV gibt es im internationalen Luftverkehr auch Streckengebühren (nach der europäischen Streckengebührenverordnung), die für den Flug durch den deutschen Luftraum anfallen. Diese werden nach einem europaweit einheitlichen System über EUROCONTROL abgerechnet.

Häufig gestellte Fragen zu Flugsicherungsgebühren

Wie wird die Flugsicherungsgebühr beim Anflug berechnet?

Die Anfluggebühr berechnet sich nach der Formel: Gewichtsfaktor × Einheitssatz. Der Gewichtsfaktor ergibt sich als Quadratwurzel aus dem Quotienten MTOW (in Tonnen) / 50. Der Einheitssatz variiert je nach Gebührenzone (Zone 1: größere Flughäfen, Zone 2: kleinere Flughäfen) und wird regelmäßig angepasst.

Was ist MTOW und wie wirkt es sich auf die Gebühr aus?

MTOW steht für Maximum Take-Off Weight — das maximale Startgewicht des Luftfahrzeugs. Da der Gewichtsfaktor als Quadratwurzel berechnet wird (nicht linear), steigt die Gebühr für schwerere Flugzeuge unterproportional. Ein Flugzeug mit doppeltem MTOW zahlt nur ca. 41 % mehr Gebühr (√2 ≈ 1,414).

Welche Flughäfen gehören zu Zone 1 und Zone 2?

Zone 1 umfasst die großen internationalen Verkehrsflughäfen Deutschlands (z. B. Frankfurt/Main, München, Düsseldorf, Berlin-Brandenburg). Zone 2 betrifft kleinere Regional- und Verkehrsflughäfen. Die genaue Zoneneinteilung ist in der FLUSAAGV festgelegt und kann sich bei Überarbeitungen der Verordnung ändern.

Wer muss die Flugsicherungsgebühren zahlen?

Gebührenpflichtig ist der Halter bzw. Betreiber des Luftfahrzeugs, der die Flugsicherungsdienstleistungen in Anspruch nimmt. Bei Linienflügen übernimmt in der Regel die Fluggesellschaft die Gebühren. Die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) stellt die Rechnungen und verwaltet das Gebührensystem.

Sind Flugsicherungsgebühren steuerlich absetzbar?

Für gewerbliche Luftfahrtunternehmen sind Flugsicherungsgebühren Betriebsausgaben und damit steuerlich abzugsfähig. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Für private Luftfahrzeughalter gelten die allgemeinen Regelungen für private Kfz/Flugzeugkosten — eine Absetzbarkeit ist nur gegeben, wenn das Flugzeug betrieblich genutzt wird.

Gibt es Ermäßigungen oder Befreiungen von Flugsicherungsgebühren?

Bestimmte Flüge können von Gebühren befreit sein oder ermäßigte Gebühren genießen: Staatsluftfahrzeuge (Militär, Polizei), Such- und Rettungsflüge (SAR), medizinische Notflüge sowie unter bestimmten Bedingungen Schulungsflüge. Die genauen Regelungen sind in der FLUSAAGV und ihren Ausnahmetatbeständen festgelegt.

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