Berechnen Sie den Ausgleichsbetrag im Eisenbahn-Ausbildungsverkehr nach der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen (AEAUSGLV) — auf Basis der Personen-Kilometer, des Kostensatzes und des eigenerwirtschafteten Ertragsanteils.
Rechtsgrundlage
- § 3 Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAUSGLV) ↗
Berechnung des Ausgleichsbetrags für Schüler- und Ausbildungsverkehr auf Basis der Personen-km
Gültig ab: 8. 12. 1977
- § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ↗
Ausgleich für Ausbildungsverkehr im Schienenpersonennahverkehr und ÖPNV
Gültig ab: 1. 8. 2021
Eisenbahn Ausgleich Ausbildungsverkehr 2026 — AEAUSGLV
Die AEAUSGLV (Ausgleichsverordnung für den Eisenbahnverkehr) regelt die Berechnung des Ausgleichsbetrags für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Eisenbahnverkehr, insbesondere im Schüler- und Ausbildungsverkehr. Rechtsgrundlage ist § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Zweck des Ausgleichssystems
Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, bestimmte Personengruppen (Schüler, Auszubildende, Studenten) zu ermäßigten Tarifen zu befördern. Da diese Tarife häufig unter den kostendeckenden Preisen liegen, entsteht ein wirtschaftlicher Nachteil. Das Ausgleichssystem nach AEAUSGLV stellt sicher, dass Unternehmen für diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen eine angemessene Entschädigung erhalten.
Berechnung nach § 3 AEAUSGLV
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: Zunächst werden die Gesamtkosten durch Multiplikation der Personen-Kilometer mit dem Kostensatz ermittelt. Dann wird der Ertragsanteil (eigenerwirtschaftete Einnahmen aus Fahrgeldern) abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der Ausgleichsbetrag, der vom öffentlichen Aufgabenträger erstattet wird. Diese transparente Berechnungsmethode ermöglicht eine objektive Überprüfung der Ansprüche.
Bedeutung für den ÖPNV
Das Ausgleichssystem ist ein wesentliches Element der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs. Ohne diese Ausgleichszahlungen wären viele Linien im Schülerverkehr wirtschaftlich nicht zu betreiben. Die Ausgleichszahlungen fließen über die Aufgabenträger (Länder und Kommunen) aus Regionalisierungsmitteln des Bundes, die nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes verteilt werden.
Antragstellung und Abrechnung
Eisenbahnunternehmen müssen den Ausgleich jährlich beantragen und ihre Betriebsdaten (Personen-km, Kosten, Erträge) nachweisen. Die zuständigen Behörden prüfen die Anträge und zahlen den Ausgleich nach Genehmigung aus. Eine genaue Erfassung der Personen-Kilometer durch geeignete Zählsysteme oder Hochrechnungsverfahren ist Voraussetzung für die Antragsberechtigung.
Häufige Fragen zum Ausbildungsverkehr-Ausgleich
Was ist der Ausgleich im Ausbildungsverkehr nach AEAUSGLV?
Eisenbahnunternehmen, die Schüler, Auszubildende und andere berechtigte Personengruppen zu ermäßigten Tarifen befördern, haben nach § 45a PBefG Anspruch auf Ausgleich für die damit verbundenen Mindereinnahmen. Die AEAUSGLV regelt, wie dieser Ausgleichsbetrag auf Basis der erbrachten Personen-Kilometer (Pkm) berechnet wird.
Wie werden Personen-Kilometer (Pkm) ermittelt?
Personen-Kilometer entstehen durch Multiplikation der Anzahl der beförderten Fahrgäste mit den jeweils zurückgelegten Kilometern. Im Ausbildungsverkehr werden die Pkm aller berechtigten Personengruppen (Schüler, Auszubildende, Studenten mit ermäßigten Fahrausweisen) erfasst und als Grundlage für die Ausgleichsberechnung verwendet.
Was ist der Kostensatz pro Personen-km?
Der Kostensatz (€/Pkm) gibt an, wie viel die Beförderung einer Person über einen Kilometer kostet. Er wird auf Basis der betriebswirtschaftlichen Kosten des Unternehmens ermittelt. Die AEAUSGLV legt fest, welche Kosten ansatzfähig sind. Ein typischer Richtwert liegt bei 0,10–0,20 €/Pkm je nach Streckennetz und Betriebsart.
Wie hoch ist der Ertragsanteil und was bedeutet er?
Der Ertragsanteil gibt an, welcher Prozentsatz der Gesamtkosten durch eigene Fahrgeldeinnahmen gedeckt wird. Der Ausgleichsbetrag ergibt sich als Differenz: Gesamtkosten minus eigenerwirtschafteter Ertragsanteil. Je höher der Ertragsanteil, desto geringer der staatliche Ausgleich. Die Quote liegt typischerweise zwischen 30 % und 70 %.
Wer gewährt den Ausgleich und wie wird er beantragt?
Der Ausgleich wird von den zuständigen Aufgabenträgern (Bundesländer, Landkreise, kreisfreie Städte) gewährt. Die Eisenbahnunternehmen stellen jährlich Ausgleichsanträge auf Basis ihrer Betriebsdaten. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die Behörde. Die AEAUSGLV bildet gemeinsam mit § 45a PBefG die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren.