Berechnen Sie die Personen-Kilometer für den Ausgleichsanspruch im Ausbildungsverkehr nach § 3 PBefAusglV: Anzahl Zeitfahrausweise × Gültigkeitstage × 2,3 Fahrten/Tag × mittlere Reiseweite (5 km Ortslinienverkehr / 8 km Überlandlinienverkehr). Optional: Linienverbund-Zuschlag +10% nach § 3 Abs. 3.
Rechtsgrundlage
- § 3 Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) ↗
Ermittlung der Personen-Kilometer: Beförderungsfälle × mittlere Reiseweite (5 oder 8 km); 2,3 Fahrten/Gültigkeitstag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 45a Personenbeförderungsgesetz — Ausgleich im Ausbildungsverkehr (PBefG) ↗
Rechtsgrundlage für den Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen für rabattierte Ausbildungsfahrausweise
Gültig ab: 1. 1. 2026
Ausbildungsverkehr Ausgleich — § 3 PBefAusglV erklärt
Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Studierende können in Deutschland vergünstigte Zeitfahrausweise für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erwerben. Da diese Fahrausweise unterhalb des kostendeckenden Tarifs angeboten werden, entstehen den Verkehrsunternehmen wirtschaftliche Nachteile. Um diese auszugleichen, regelt § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einen Ausgleichsanspruch gegen die zuständigen Aufgabenträger. Die Berechnung des Ausgleichs basiert auf Personen-Kilometern, die nach der Personenbeförderungs-Ausgleichsverordnung (PBefAusglV) ermittelt werden.
Beförderungsfälle nach § 3 Abs. 2 PBefAusglV
Die zentrale Formel lautet: Beförderungsfälle = Anzahl verkaufter Zeitfahrausweise × Gültigkeitstage × 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag. Die 2,3 Fahrten/Tag entsprechen dem statistisch ermittelten Durchschnittsnutzungsverhalten. Für die Gültigkeitstage gelten gesetzliche Obergrenzen: 6 Tage/Woche, 26 Tage/Monat, 240 Tage/Jahr. Diese Werte können unterschritten werden, wenn das Fahrplanangebot dies erfordert oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen.
Mittlere Reiseweite und Linientyp
§ 3 Abs. 4 PBefAusglV unterscheidet zwei Linientypen mit unterschiedlichen mittleren Reiseweiten: 5 Kilometer für überwiegend im Orts- und Nachbarortslinienverkehr betriebene Linien und 8 Kilometer für sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr). Nachbarortslinien- verkehr ist der Verkehr zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Nachbarorten, der einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt dagegen nicht mehr unter diesen Begriff. Wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächliche mittlere Reiseweite um mehr als 25% vom Standardwert abweicht, sind die nachgewiesenen Werte anzusetzen (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV).
Linienverbund-Zuschlag (§ 3 Abs. 3)
Betreiben mehrere Unternehmer ein zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis ausgegeben (typisch in Verkehrsverbünden wie VRR, HVV, MVV), erhöht sich die Beförderungsfallzahl um 10%. Dieser Zuschlag berücksichtigt, dass ein Fahrausweis in solchen Systemen häufig mehrere Verkehrsträger abdeckt und der Ausweis statistisch intensiver genutzt wird als ein Einzelunternehmer-Ausweis.
Häufig gestellte Fragen zur Ausbildungsverkehr-Ausgleichsberechnung
Was ist der Ausgleichsanspruch im Ausbildungsverkehr?
Verkehrsunternehmen, die im Ausbildungsverkehr vergünstigte Zeitfahrausweise (z.B. Schülertickets, Semestertickets) ausgeben, erleiden einen wirtschaftlichen Verlust gegenüber dem regulären Tarif. § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gewährt einen Ausgleichsanspruch gegen den Aufgabenträger (i.d.R. Bundesland oder Landkreis). Grundlage der Berechnung sind die erzielten Personen-Kilometer.
Wie werden Personen-Kilometer nach § 3 PBefAusglV berechnet?
Die Personen-Kilometer (Pkm) werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite berechnet. Die Beförderungsfälle ergeben sich aus: Anzahl verkaufter Zeitfahrausweise × Gültigkeitstage × 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag. Als Gültigkeitstage gelten: Woche max. 6, Monat max. 26, Jahr max. 240 Tage.
Welche mittlere Reiseweite gilt für meinen Linientyp?
§ 3 Abs. 4 PBefAusglV legt Durchschnittswerte fest: 5 km für Orts- und Nachbarortslinienverkehr (überwiegend städtischer Bereich) und 8 km für sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr). Kann nachgewiesen werden, dass der tatsächliche Wert um mehr als 25% abweicht, sind die nachgewiesenen Werte anzusetzen (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV).
Wann gilt der 10%ige Linienverbund-Zuschlag?
Der Zuschlag nach § 3 Abs. 3 PBefAusglV von 10% auf die Beförderungsfälle gilt, wenn ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten betrieben wird und je beförderte Person nur ein Fahrausweis ausgegeben wird. Typisch: Verkehrsverbünde (VRR, MVV, HVV etc.).
Können von den Standardwerten abweichende Werte angesetzt werden?
Ja. § 3 Abs. 5 PBefAusglV erlaubt die Verwendung nachgewiesener Werte, wenn die tatsächliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise, der Linienverbund-Zuschlag oder die mittlere Reiseweite um mehr als 25% vom Standardwert abweicht. Die Abweichung ist durch Verkehrszählung oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.
Wie wird der Ausgleichsbetrag aus den Personen-Kilometern errechnet?
Die ermittelten Personen-Kilometer sind der Maßstab für den Ausgleichsanspruch. Der konkrete Ausgleichsbetrag wird auf Basis des Unterschieds zwischen den Einnahmen aus Ausbildungsfahrausweisen und dem kostendeckenden Tarif berechnet und durch die Personen-Kilometer dividiert. Die genaue Berechnungsformel des Ausgleichsbetrags je Pkm ergibt sich aus der jeweiligen Durchführungsverordnung des Bundeslandes.