Berechnen Sie den forstwirtschaftlichen Normalwert nach der Durchführungsverordnung zu § 55 BewG (BewG § 55 DV). Der Gesamtnormalwert ergibt sich aus dem Normalwert je Hektar (abhängig von Holzart und Bewertungsgebiet) multipliziert mit der Forstfläche — Grundlage für die Einheitswertberechnung.
Rechtsgrundlage
- § 1 BewG § 55 DV (BEWG_55ABS3_4DV) ↗
Normalwerte für forstwirtschaftliche Nutzung nach Holzart und Bewertungsgebiet
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 55 Bewertungsgesetz (BewG) ↗
Forstwirtschaftliche Nutzung — Grundlagen der Einheitswertberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Forstwirtschaftliche Nutzung: Normalwerte nach BewG § 55 DV
Die Durchführungsverordnung zu § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG § 55 DV) legt pauschale Normalwerte für die steuerliche Bewertung forstwirtschaftlicher Flächen fest. Diese Normalwerte bilden die Grundlage für den Einheitswert forstwirtschaftlicher Betriebe und sind nach zwei Kriterien gestaffelt: der Holzart und dem Bewertungsgebiet.
Normalwertmatrix: Holzart und Bewertungsgebiet
Die DV unterscheidet vier Holzarten (Fichte, Kiefer, Pappel, Sonstige Laubbäume) und drei Bewertungsgebiete. Gebiet I entspricht günstigen Standortverhältnissen (gute Böden, günstiges Klima, gute Infrastruktur), Gebiet III ungünstigen Verhältnissen. Die Normalwerte reichen von 120 €/ha (Sonstige Laubbäume, Gebiet III) bis 400 €/ha (Fichte, Gebiet I).
Fichte — die ertragreichste Baumart
Fichte weist mit 400 €/ha (Gebiet I), 300 €/ha (Gebiet II) und 200 €/ha (Gebiet III) die höchsten Normalwerte auf. Dies spiegelt die traditionell hohe wirtschaftliche Bedeutung der Fichte als wichtigste Nutzholzart in Deutschland wider. Die hohen Normalwerte können jedoch durch den Klimawandel bedingten Borkenkäferbefall und Trockenschäden in der Praxis relativiert werden.
Kiefer — robuste Alternativbaumart
Kiefer wird mit 250 €/ha (Gebiet I), 200 €/ha (Gebiet II) und 150 €/ha (Gebiet III) bewertet. Die geringeren Normalwerte gegenüber Fichte spiegeln das niedrigere Holzvolumen und den geringeren Holzpreis wider. Kiefer ist jedoch deutlich robuster gegenüber Klimaextremen und gewinnt in der forstlichen Planung an Bedeutung.
Pappel und sonstige Laubbäume
Pappel wird mit 350/280/200 €/ha je Gebiet bewertet und liegt damit zwischen Fichte und Kiefer. Sonstige Laubbäume (z.B. Buche, Eiche, Esche) erhalten die niedrigsten Normalwerte: 200/160/120 €/ha. Dies spiegelt die längeren Umtriebszeiten und häufig geringeren Holzpreise wider, berücksichtigt aber nicht den steigenden ökologischen und wirtschaftlichen Wert der Laubholzwirtschaft.
Bedeutung für die Grundsteuer und Einheitswert
Der nach BewG § 55 DV ermittelte Normalwert fließt in den Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs ein, der wiederum Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) ist. Nach der Grundsteuerreform 2025 gelten für neue Festsetzungen weitgehend neue Bewertungsregeln — die BewG § 55 DV bleibt jedoch für Altfälle und laufende Einheitswertfeststellungen relevant.
Häufige Fragen zu forstwirtschaftlichen Normalwerten (BewG § 55 DV)
Was sind Normalwerte in der Forstwirtschaft?
Normalwerte sind pauschale Wertansätze je Hektar für die Einheitswertberechnung forstwirtschaftlicher Flächen. Sie werden durch die Durchführungsverordnung zu § 55 BewG (BewG § 55 DV) festgelegt und richten sich nach der Holzart sowie dem Bewertungsgebiet. Sie sollen typische Ertragsverhältnisse abbilden, ohne eine individuelle Waldbewertung zu erfordern.
Welche Holzarten und Bewertungsgebiete gibt es?
Die DV unterscheidet vier Holzarten: Fichte, Kiefer, Pappel und Sonstige Laubbäume. Je Holzart gibt es drei Bewertungsgebiete: Gebiet I (günstige Standortverhältnisse), Gebiet II (mittlere Verhältnisse) und Gebiet III (ungünstige Verhältnisse). Fichte in Gebiet I hat den höchsten Normalwert (400 €/ha), Sonstige Laubbäume in Gebiet III den niedrigsten (120 €/ha).
Wie wird der Gesamtnormalwert berechnet?
Der Gesamtnormalwert ergibt sich aus dem Normalwert je Hektar (Tabellenwert nach Holzart und Gebiet) multipliziert mit der forstwirtschaftlichen Fläche in Hektar. Bei gemischten Beständen ist für jede Teilfläche der zutreffende Normalwert anzusetzen und die Beträge zu addieren.
Wofür wird der Normalwert verwendet?
Der Normalwert dient als Grundlage für die Festsetzung des Einheitswerts forstwirtschaftlicher Betriebe nach dem Bewertungsgesetz. Der Einheitswert ist wiederum Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und weitere Steuern mit Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Gilt die BewG § 55 DV auch für 2026?
Die Durchführungsverordnung zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG (BewG § 55 DV) gilt weiterhin für Zwecke der Einheitswertberechnung für Altfälle. Für die Grundsteuerreform (ab 2025) gelten neue Bewertungsregeln nach dem Grundsteuer-Reformgesetz. Die BewG § 55 DV bleibt relevant für laufende Festsetzungen und Altfälle.