Berechnen Sie die Krankenhausentgelte für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Geben Sie den täglichen Pflegesatz, die Anzahl der Pflegetage und etwaige Zu- oder Abschläge nach § 8 BPflV ein.
Rechtsgrundlage
- § 7 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) (BPflV) ↗
Arten der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen psychiatrischer Einrichtungen
Gültig ab: 1. 1. 1994
- § 8 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) (BPflV) ↗
Zu- und Abschläge bei den Krankenhauspflegesätzen
Gültig ab: 1. 1. 1994
Krankenhauspflegesätze nach BPflV — Berechnung und Hintergrund
Die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) regelt die Vergütung allgemeiner Krankenhausleistungen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen. Anders als im somatischen Bereich, der seit 2004 nach DRG-Fallpauschalen abrechnet, gilt für psychiatrisch-psychosomatische Kliniken ein tagesgleicher Pflegesatz: Die Vergütung wächst proportional mit der Verweildauer.
§ 7 BPflV — Entgeltarten
§ 7 BPflV definiert die zulässigen Entgeltarten für psychiatrische Einrichtungen. Das zentrale Entgelt ist der Tagespflegesatz, der alle allgemeinen Krankenhausleistungen abdeckt: ärztliche Behandlung, Pflege, Unterkunft, Verpflegung sowie therapeutische Leistungen. Daneben können krankenhausindividuelle Entgelte für besondere Leistungen vereinbart werden, die nicht durch den Tagessatz abgedeckt sind.
§ 8 BPflV — Zu- und Abschläge
§ 8 BPflV ermöglicht Modifikationen des Basispflegesatzes durch Zu- und Abschläge. Zuschläge können vereinbart werden für: Ausbildungskosten nach § 17a KHG, Qualitätssicherungsmaßnahmen, besondere Behandlungsangebote sowie regionale Versorgungsschwerpunkte. Abschläge greifen bei Nichterreichen vereinbarter Leistungsmengen oder bei dokumentierten Qualitätsmängeln.
Vergütungsverhandlungen nach KHG
Die konkreten Pflegesatzhöhen werden gemäß §§ 17 ff. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in jährlichen Verhandlungen zwischen Krankenhausträger und den Krankenkassenverbänden auf Landesebene festgelegt. Basis sind die prospektiv geplanten Kosten und Leistungsmengen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsstelle. Die vereinbarten Sätze gelten für alle Belegungstage im Vereinbarungszeitraum.
Unterschied zu PEPP und Übergangssystem
Mit dem Psych-Entgeltsystem (PEPP) wurde ab 2013 ein neues leistungsorientiertes Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik eingeführt. Die Teilnahme war zunächst freiwillig, wurde dann aber wieder auf einen Budget-neutralen Übergang umgestellt. Ab 2020 gilt das sogenannte PEPP-Übergangssystem, das Elemente beider Systeme kombiniert. Die reine BPflV-Abrechnung nach §§ 7, 8 ist damit in der Praxis für Neufälle seltener, bleibt aber für Altsachverhalte und bestimmte Einrichtungen relevant.
Praxisbeispiel
Eine psychiatrische Fachklinik vereinbart einen Tagespflegesatz von 350 € mit einem Zuschlag von 8 % für Ausbildungskosten. Bei einem stationären Aufenthalt von 28 Tagen ergibt sich ein Basisentgelt von 9.800 € und nach Zuschlag ein Gesamtentgelt von 10.584 €. Dieser Rechner erlaubt die schnelle Ermittlung verschiedener Szenarien für Budgetplanung und Kostenvergleiche.
Häufige Fragen zu Krankenhauspflegesätzen (BPflV)
Für welche Krankenhäuser gilt die BPflV?
Die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) gilt für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, die nicht dem DRG-System (Diagnosis Related Groups) angeschlossen sind. Dazu zählen psychiatrische Fachkliniken, psychosomatische Kliniken sowie entsprechende Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern. Somatische Allgemeinkrankenhäuser rechnen dagegen nach dem DRG-Fallpauschalensystem (KHEntgG) ab.
Was ist der Tagespflegesatz nach § 7 BPflV?
Der Tagespflegesatz ist das tägliche Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen psychiatrischer Einrichtungen. Er wird zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen nach § 18 KHG vereinbart. Der Tagessatz umfasst Unterkunft, Verpflegung, ärztliche und pflegerische Leistungen sowie Therapieangebote.
Welche Zu- und Abschläge sind nach § 8 BPflV möglich?
Nach § 8 BPflV können auf den Basispflegesatz Zu- oder Abschläge erhoben werden. Zuschläge sind z.B. für besondere Behandlungsangebote, Qualitätssicherungsmaßnahmen oder Ausbildungskosten möglich. Abschläge können vereinbart werden, wenn Mindestmengen nicht erreicht werden oder bei Qualitätsmängeln. Die konkreten Zu-/Abschläge werden in den Pflegesatzverhandlungen festgelegt.
Wie unterscheidet sich BPflV von DRG?
Das DRG-System (Diagnosis Related Groups) berechnet pauschale Fallvergütungen basierend auf der Diagnose und dem Behandlungsaufwand — unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer. Die BPflV verwendet dagegen tagesgleiche Pflegesätze, d.h. die Vergütung steigt proportional mit der Verweildauer. Die BPflV gilt heute ausschließlich für psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen, da diese Patientengruppen von DRG-Fallpauschalen nicht angemessen erfasst werden.
Wer zahlt die Krankenhauspflegesätze?
Die Krankenhauspflegesätze werden von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen getragen. Gesetzlich Versicherte leisten zusätzlich eine gesetzliche Zuzahlung (10 € pro Tag, max. 28 Tage pro Jahr nach § 39 SGB V). Privatpatienten zahlen nach ihrer individuellen Vertragsgestaltung. Nicht-versicherte Patienten oder Selbstzahler tragen die vollen Kosten.
Wie werden die Pflegesätze verhandelt?
Die Pflegesätze werden jährlich zwischen dem Krankenhaus und den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene nach §§ 17 ff. KHG verhandelt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsstelle. Die Grundlage bildet der Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes sowie die vom Krankenhaus nachgewiesenen Kosten und Leistungsmengen.