§ 2 AusglZsV — Dumpingmarge und Ausgleichszollsatz

Berechnen Sie Dumpingmarge und Ausgleichszollsatz nach § 2 der Ausgleichszollsatz-Verordnung (AusglZsV) und der EU-Antidumping-Grundverordnung 2016/1036. Die Dumpingmarge ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Normalwert im Ursprungsland und dem Exportpreis nach Deutschland.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Antidumping-Zölle und Dumpingmarge — Grundlagen 2026

Dumping bezeichnet im Außenhandelsrecht die Praxis, Waren in einem Importland zu Preisen anzubieten, die unter dem vergleichbaren Preis im Ursprungsland (Normalwert) liegen. Ziel ist es häufig, Marktanteile zu gewinnen und inländische Wettbewerber zu verdrängen. Die EU-Rechtsgrundlage für Antidumping-Maßnahmen bildet die Verordnung (EU) 2016/1036, die sogenannte Anti-Dumping-Grundverordnung.

Berechnung der Dumpingmarge

Die Dumpingmarge wird nach der Formel (Normalwert − Exportpreis) / Exportpreis × 100 % berechnet. Sie gibt an, um wie viel Prozent der Exportpreis unter dem Normalwert liegt. Eine Dumpingmarge von 0 % bedeutet, dass kein Dumping vorliegt. Liegt der Exportpreis über dem Normalwert, wird die Marge auf 0 gesetzt — es gibt keinen negativen Ausgleichszollsatz. Der Ausgleichszollsatz entspricht direkt der Dumpingmarge in Prozent.

Normalwert: Was ist das?

Der Normalwert ist der repräsentative Marktpreis der Ware im Ausfuhrland unter gewöhnlichen Handelsbedingungen. Grundsätzlich wird hierfür der Inlandsverkaufspreis herangezogen. Ist dieser nicht verfügbar (z. B. weil im Ursprungsland kein nennenswerter Inlandsmarkt besteht oder die Preise staatlich kontrolliert werden), ermittelt die EU-Kommission einen Konstruktionswert aus Produktionskosten, Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnmarge. Bei Ländern ohne Marktwirtschaft (analoge Länder-Methode) kann ein Drittland als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Antidumping-Verfahren der EU-Kommission

Ein Antidumping-Verfahren wird auf Antrag eines EU-Wirtschaftszweigs oder von Amts wegen eingeleitet. Die EU-Kommission führt eine Untersuchung durch, bei der sowohl die Dumpingmarge als auch ein möglicher Schaden für die EU-Industrie festgestellt werden muss. Ohne nachgewiesenen Schaden werden keine Zölle verhängt — beide Elemente müssen kumulativ vorliegen. Das Verfahren dauert in der Regel 12–15 Monate.

Vorläufige und endgültige Antidumping-Zölle

Nach Ablauf von in der Regel 9 Monaten kann die EU-Kommission vorläufige Zölle per Durchführungsverordnung einführen, die zunächst für maximal 6 Monate gelten. Endgültige Antidumping-Zölle werden vom EU-Rat für bis zu 5 Jahre festgelegt. Nach Ablauf kann auf Antrag eine Auslaufüberprüfung (Sunset Review) eingeleitet werden.

Ausgleichszoll vs. Antidumping-Zoll

Während Antidumping-Zölle privates Preisdumping bekämpfen, richten sich Ausgleichszölle (Countervailing Duties) gegen staatliche Subventionen im Exportland. Beide Instrumente können gleichzeitig angewendet werden, dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der durch Subventionen verursachte Schaden doppelt kompensiert wird. Die Rechtsgrundlage für Ausgleichszölle ist die Anti-Subventions-Grundverordnung (EU) 2016/1037.

Praktische Bedeutung für Importeure

Für deutsche und EU-Importeure sind aktive Antidumping-Zölle bei der Wareneinfuhr zu berücksichtigen. Die aktuell gültigen Maßnahmen werden im EU-Amtsblatt (Official Journal) veröffentlicht. Die Zollbehörden erheben die Zölle bei der Zollanmeldung — eine Umgehung durch Umleitung über Drittländer ist nach Art. 13 VO 2016/1036 untersagt und wird mit Erweiterung der Maßnahmen sanktioniert.

Häufige Fragen zu Antidumping-Zöllen und Dumpingmarge

Was ist Dumping im Zollrecht?

Dumping liegt vor, wenn ein Exporteur eine Ware in Deutschland (oder einem anderen EU-Mitgliedstaat) zu einem Preis verkauft, der unter dem vergleichbaren Preis im Ursprungsland (Normalwert) liegt. Die Differenz wird als Dumpingmarge bezeichnet und bildet die Grundlage für den Ausgleichszollsatz.

Wie wird die Dumpingmarge berechnet?

Die Dumpingmarge ergibt sich aus der Formel: (Normalwert − Exportpreis) / Exportpreis × 100 %. Wenn der Normalwert 120 € und der Exportpreis 100 € beträgt, ergibt sich eine Dumpingmarge von 20 %. Diese Marge entspricht direkt dem Ausgleichszollsatz.

Wer stellt den Normalwert fest?

Den Normalwert stellt die EU-Kommission im Rahmen eines Antidumping-Untersuchungsverfahrens fest. Als Normalwert gilt in der Regel der Inlandsverkaufspreis der Ware im Ausfuhrland. Ist dieser nicht verfügbar, wird ein Konstruktionswert berechnet (Produktionskosten + Gemeinkosten + Gewinnmarge).

Welche Behörde verhängt Antidumping-Zölle in der EU?

Die Europäische Kommission leitet Antidumping-Untersuchungen ein und schlägt Maßnahmen vor. Der EU-Rat (Ministerrat) beschließt endgültige Antidumping-Zölle per Durchführungsverordnung. In Deutschland vollzieht der Zoll (Bundeszollverwaltung) die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr.

Wie lange gelten Antidumping-Zölle?

Endgültige Antidumping-Zölle gelten nach EU-Recht (Art. 11 VO 2016/1036) grundsätzlich für fünf Jahre. Nach Ablauf kann eine Auslaufüberprüfung (Sunset Review) beantragt werden, die zur Verlängerung der Maßnahmen führt, wenn ein erneutes Dumping wahrscheinlich ist.

Unterschied zwischen Antidumping-Zoll und Ausgleichszoll?

Ein Antidumping-Zoll richtet sich gegen privates Dumping — also gegen unfair niedrige Exportpreise eines Unternehmens. Ein Ausgleichszoll (Countervailing Duty) richtet sich gegen staatliche Subventionen, die dem Exporteur im Ursprungsland gewährt werden. Beide können kumulativ verhängt werden.

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