AGebV § 10

Berechnen Sie Zeitgebühren für Bundesbehörden nach § 10 AGebV: Tatsächlicher Zeitaufwand multipliziert mit dem Stundenverrechnungssatz aus Anlage 1 (allg. Verwaltung, gehobener Dienst, höherer Dienst). Für jede angefangene Viertelstunde wird ¼ des Stundensatzes angesetzt. Unterstützt auch Festgebühr (§ 9) und Rahmengebühr (§ 11).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Allgemeine Bundesgebühren — Zeitgebühr nach AGebV erklärt

Die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) regelt das Gebührenrecht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesbehörden. Sie gilt als Rahmenregelung und wird durch besondere Gebührenverordnungen der jeweiligen Ressorts ergänzt. Im Mittelpunkt stehen drei Gebührentypen: die Zeitgebühr (§ 10), die Festgebühr (§ 9) und die Rahmengebühr (§ 11). Für alle drei Typen bilden die Stundensätze der Anlage 1 die Berechnungsgrundlage.

Systematik der Zeitgebühr (§ 10 AGebV)

Die Zeitgebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Die Behörde dokumentiert den Zeitaufwand und rechnet auf Basis der Stundensätze ab. Besonderheit: § 10 Abs. 4 AGebV schreibt vor, dass für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen ist. Eine begonnene Minute zählt also bereits als Viertelstunde — ähnlich dem Abrechnungsprinzip bei Anwaltshonoraren.

Stundensätze nach Anlage 1 AGebV

Die AGebV unterscheidet allgemeine Stundensätze (Anlage 1) und besondere Stundensätze (Anlage 2) für bestimmte Behörden. Die allgemeinen Stundensätze berücksichtigen Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten des Bundes und sind nach Laufbahngruppen gestaffelt. Für die allgemeine Verwaltung (mittlerer und einfacher Dienst) gilt ein Satz von 65,80 €/h, für den gehobenen Dienst 80,40 €/h und für den höheren Dienst 98,30 €/h. Diese Sätze werden periodisch angepasst.

Festgebühr (§ 9) und Rahmengebühr (§ 11)

Neben der Zeitgebühr kennt die AGebV zwei weitere Typen: Die Festgebühr (§ 9) wird auf Basis des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Leistungen berechnet und ist für alle betroffenen Vorgänge identisch. Sie schafft Berechenbarkeit und Gleichbehandlung. Die Rahmengebühr (§ 11) gibt der Behörde Ermessensspielraum innerhalb eines festgelegten Rahmens (Mindest- bis Höchstbetrag) und ermöglicht eine einzelfallbezogene Berücksichtigung von Aufwand und wirtschaftlichem Interesse. Die Berechnungsmethoden dürfen nach § 10 Abs. 3 AGebV kombiniert werden.

Häufig gestellte Fragen zur Zeitgebühr nach AGebV

Was ist die Zeitgebühr nach § 10 AGebV?

Die Zeitgebühr nach § 10 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) ist eine Verwaltungsgebühr, die nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der Bundesbehörde für die Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung berechnet wird. Grundlage sind die pauschalen Stundensätze aus Anlage 1 der AGebV. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des Stundensatzes angesetzt (§ 10 Abs. 4 AGebV).

Welche Stundensätze gelten für Bundesbehörden?

Die AGebV unterscheidet nach Laufbahngruppe: Für die allgemeine Verwaltung gilt ein Stundensatz von ca. 65,80 €/h (Anlage 1), für den gehobenen Dienst ca. 80,40 €/h und für den höheren Dienst ca. 98,30 €/h. Einzelne Behörden können eigene besondere Stundensätze haben (Anlage 2) oder Sätze aus einer Kosten-und-Leistungs-Rechnung einsetzen.

Was ist der Unterschied zwischen Zeitgebühr und Festgebühr?

Die Zeitgebühr (§ 10 AGebV) wird nach dem im Einzelfall tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand berechnet. Die Festgebühr (§ 9 AGebV) dagegen basiert auf dem durchschnittlichen Zeitaufwand für gleichartige Leistungen und ist für alle vergleichbaren Vorgänge gleich — unabhängig vom Aufwand im Einzelfall. Festgebühren werden häufig in gesonderten Gebührenverzeichnissen festgelegt.

Was bedeutet die Rahmengebühr nach § 11 AGebV?

Die Rahmengebühr legt einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstsatz) fest. Die Behörde setzt die Gebühr im Rahmen nach Ermessen unter Berücksichtigung von Aufwand, Bedeutung der Leistung und wirtschaftlichem Interesse des Gebührenschuldners fest. Der tatsächliche Satz liegt zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag des Rahmens.

Wann wird die Zeitgebühr statt einer Festgebühr angesetzt?

Die Zeitgebühr kommt zum Einsatz, wenn der Zeitaufwand für eine Leistung im Einzelfall stark variiert oder wenn keine Festgebühr in einem Gebührenverzeichnis vorgesehen ist. Sie gibt die Behörde in die Lage, den tatsächlichen Aufwand präzise abzurechnen. Typische Anwendungsfälle sind Prüfungen, Genehmigungsverfahren mit wechselndem Komplexitätsgrad oder Beratungsleistungen.

Können Berechnungsmethoden kombiniert werden?

Ja, § 10 Abs. 3 AGebV erlaubt ausdrücklich die Kombination der Berechnungsmethoden. So kann eine Behörde für unterschiedliche Leistungsbestandteile verschiedene Stundensätze anwenden oder Zeitgebühr und Festgebühr kombinieren. Auch Kosten-und-Leistungs-Rechnung und pauschale Stundensätze dürfen gemischt werden.

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