Berechnen Sie den Korrekturbetrag bei Alkoholsteuerverkürzung nach § 33 AlkStG: Differenz zwischen tatsächlicher und deklarierter Alkoholmenge, multipliziert mit dem maßgeblichen Steuersatz (Regelbrennerei 1.303 €/hl A). Gilt für unbefugten Betrieb (Abs. 1) sowie Ableitung, Entnahme und Messgerätmanipulation (Abs. 2).
Rechtsgrundlage
- § 33 Alkoholsteuergesetz — Berechnung bei Verkürzung (AlkStG) ↗
Nachberechnung bei unbefugtem Betrieb oder Ableitung/Entnahme — Annahme: 3 Monate ununterbrochen
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 2 Alkoholsteuergesetz — Steuertarif (AlkStG) ↗
Regelsatz 1.303 €/hl A; ermäßigte Sätze für Abfindungsbrennereien und Kleinbrennereien
Gültig ab: 1. 1. 2018
Alkoholsteuer Verkürzung — § 33 AlkStG erklärt
Das Alkoholsteuergesetz (AlkStG) regelt die Besteuerung von Alkohol, der im Steuergebiet gewonnen oder in den freien Verkehr gebracht wird. Der Grundsatz lautet: Jeder Hektoliter reinen Alkohols (hl A) unterliegt der Alkoholsteuer, die beim Entstehen der Steuerschuld beim Hauptzollamt anzumelden und zu entrichten ist. Wenn dieser Vorgang nicht ordnungsgemäß erfolgt — sei es durch unbefugten Betrieb einer Brennvorrichtung, durch heimliche Entnahme von Alkohol oder durch manipulierte Messgeräte — spricht man von einer Steuerverkürzung, die § 33 AlkStG besonders regelt.
Unbefugter Betrieb (§ 33 Abs. 1 AlkStG)
Absatz 1 des § 33 AlkStG betrifft Fälle, in denen eine Brennvorrichtung ohne behördliche Genehmigung oder entgegen den steuerlichen Auflagen in Betrieb genommen wurde. Da in solchen Fällen häufig keine genauen Aufzeichnungen über die tatsächlich erzeugte Alkoholmenge vorliegen, sieht das Gesetz eine Schätzungsbefugnis vor: Sofern nicht nachgewiesen werden kann, ob die Brennvorrichtung in einem größeren oder kleineren Umfang genutzt wurde, wird ein dreimonatiger ununterbrochener Betrieb bis zum Zeitpunkt der Entdeckung unterstellt. Auf diese Weise wird eine praktikable Berechnungsgrundlage für die Nacherhebung der Steuer geschaffen.
Ableitung, Entnahme und Messgerätmanipulation (§ 33 Abs. 2 AlkStG)
Absatz 2 erfasst eine Reihe weiterer Verkürzungssachverhalte: unbefugte Ableitung alkoholhaltiger Dämpfe aus der Brennvorrichtung, heimliche Entnahme von Alkohol vor der Steuererfassung sowie vorsätzliche Störung von Messuhren oder die Weiterbenutzung einer nachweislich zu gering anzeigenden Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit. Auch hier gilt die 3-Monats-Fiktion, sofern nicht ein anderer Zeitraum oder eine andere Menge festgestellt werden kann.
Steuersätze nach § 2 AlkStG
Der Korrekturbetrag wird mit dem für die betreffende Brennerei maßgeblichen Steuersatz nach § 2 AlkStG berechnet. Der Regelsatz beträgt 1.303 € pro Hektoliter reinen Alkohols. Ermäßigte Sätze gelten für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer (1.022 €/hl A) sowie für Kleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A (730 €/hl A). Der ermäßigte Satz für Kleinbrennereien gleicht die steuerfreie Überausbeute in Abfindungs- brennereien aus.
Abgrenzung zur Steuerhinterziehung
Die Nacherhebung nach § 33 AlkStG betrifft ausschließlich die geschuldete Alkoholsteuer — sie ist keine Sanktion. Gleichzeitig kann eine Alkoholsteuerverkürzung den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) erfüllen, wenn die Verkürzung vorsätzlich erfolgte. In diesem Fall drohen zusätzlich Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) von 1,8% pro Jahr sowie strafrechtliche Konsequenzen. Das Hauptzollamt leitet in solchen Fällen regelmäßig Ermittlungsverfahren ein.
Häufig gestellte Fragen zur Alkoholsteuerverkürzung
Was bedeutet Steuerverkürzung bei der Alkoholsteuer?
Eine Alkoholsteuerverkürzung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger weniger Alkohol versteuert, als tatsächlich produziert oder entnommen wurde. Dies kann durch unbefugten Betrieb einer Brennvorrichtung (§ 33 Abs. 1 AlkStG), durch unbefugte Ableitung oder Entnahme von Alkohol oder durch Manipulation von Messvorrichtungen (§ 33 Abs. 2 AlkStG) geschehen.
Wie wird der Korrekturbetrag nach § 33 AlkStG berechnet?
Der Korrekturbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich gewonnenen und der deklarierten Alkoholmenge (in hl A), multipliziert mit dem anzuwendenden Steuersatz. Als Berechnungszeitraum werden bei Nichtfeststellung des tatsächlichen Zeitraums die letzten drei Monate vor Entdeckung zugrunde gelegt.
Welche Steuersätze gelten für die Nachberechnung?
Es gelten die regulären Steuersätze nach § 2 AlkStG: Regelbrennereien zahlen 1.303 €/hl A, Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer 1.022 €/hl A, Kleinbrennereien mit bis zu 4 hl A Jahreserzeugung 730 €/hl A. Maßgebend ist der für die betreffende Brennerei anzuwendende Satz.
Was gilt als Berechnungszeitraum bei § 33 Abs. 1 AlkStG?
Wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Umfang die Brennvorrichtung tatsächlich betrieben wurde, wird eine ununterbrochene Nutzung während der letzten drei Monate vor Entdeckung angenommen. Kann ein größerer oder kleinerer Betriebsumfang nachgewiesen werden, gilt dieser stattdessen.
Was sind typische Fälle von § 33 Abs. 2 AlkStG?
Absatz 2 erfasst Fälle, in denen alkoholhaltige Dämpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet oder entnommen wurden, sowie vorsätzliche Störungen des Messgerätegangs oder die Weiterbenutzung einer wissentlich zu gering anzeigenden Messuhr. Für diese Fälle gilt ebenfalls die 3-Monats-Fiktion.
Ist der Korrekturbetrag eine Strafe?
Nein, der Korrekturbetrag nach § 33 AlkStG ist die Nacherhebung der eigentlich geschuldeten Steuer — keine Geldstrafe. Zusätzlich können Steuerverkürzungen strafrechtlich nach § 370 AO als Steuerhinterziehung verfolgt werden und Säumniszuschläge, Hinterziehungszinsen sowie weitere Sanktionen nach sich ziehen.