§ 153 SGB VII — Beitragsmaßstab

Berechnen Sie den Beitrag Ihres Unternehmens zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) nach § 153 SGB VII. Der Beitrag hängt von Ihrem gesamten Arbeitsentgelt, der Gefahrklasse Ihrer Tätigkeit und der Beitragseinheit Ihrer Berufsgenossenschaft ab. Dieser Rechner ermittelt den Jahresbeitrag und den monatlich äquivalenten Betrag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Unfallversicherungsbeitrag nach § 153 SGB VII 2026 — Berufsgenossenschaft

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Pflichtversicherungszweig der deutschen Sozialversicherung und schützt Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Träger sind die Berufsgenossenschaften für gewerbliche Unternehmen sowie Unfallkassen für den öffentlichen Dienst. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge.

Beitragsformel nach § 153 SGB VII

Der Beitrag errechnet sich aus dem Produkt aus Berechnungsgrundlage (Arbeitsentgelt geteilt durch 1.000), Beitragseinheit der BG und Gefahrklasse des Unternehmens. Das Arbeitsentgelt aller Beschäftigten dient als Beitragsbemessungsgrundlage — es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze wie in der Kranken- und Rentenversicherung.

Gefahrklassen und Gefahrtarif

Jede Berufsgenossenschaft erstellt einen Gefahrtarif (§ 157 SGB VII), der Unternehmen nach Gewerbezweigen in Gefahrtarifstellen einteilt und ihnen eine Gefahrklasse zuordnet. Niedrige Gefahrklassen (0,5–2,0) gelten für Büro- und Verwaltungstätigkeiten, hohe Gefahrklassen (10–20) für besonders unfallgefährdete Branchen wie Bau oder Bergbau. Der Gefahrtarif wird alle fünf Jahre überprüft und neu festgesetzt.

Beitragseinheit der Berufsgenossenschaft

Die Beitragseinheit ist der Euro-Betrag je 1.000 Euro Arbeitsentgelt und Gefahrklasse 1. Sie variiert zwischen den Berufsgenossenschaften und wird jährlich nach dem Bedarfsdeckungsverfahren angepasst: Die BG errechnet den Gesamtbedarf (Entschädigungsleistungen, Verwaltung, Prävention) und teilt ihn durch die Gesamtlohnsumme gewichtet nach Gefahrklassen.

Bonus-Malus-System (§ 162 SGB VII)

Unternehmen mit unterdurchschnittlicher Unfallhäufigkeit können einen Beitragsnachlass von bis zu 30 % erhalten. Bei überdurchschnittlichen Unfallkosten wird ein Beitragszuschlag von bis zu 100 % erhoben. Das System setzt starke wirtschaftliche Anreize für betriebliche Arbeitssicherheit und Unfallverhütungsmaßnahmen.

Meldepflichten und Fälligkeit

Arbeitgeber müssen das Arbeitsentgelt ihrer Beschäftigten bis zum 16. Februar des Folgejahres an die Berufsgenossenschaft melden (Lohnnachweis). Die BG erstellt dann den Beitragsbescheid, der in der Regel in vier Raten (April, Juli, Oktober, Januar) zu zahlen ist. Für das laufende Jahr können Vorschüsse erhoben werden.

Häufige Fragen zum Unfallversicherungsbeitrag (§ 153 SGB VII)

Wie berechnet sich der Unfallversicherungsbeitrag?

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung errechnet sich nach § 153 SGB VII aus dem Arbeitsentgelt dividiert durch 1.000, multipliziert mit der Beitragseinheit der Berufsgenossenschaft und der Gefahrklasse des Unternehmens: Beitrag = (Arbeitsentgelt / 1.000) × Beitragseinheit × Gefahrklasse.

Was ist die Gefahrklasse?

Die Gefahrklasse ist ein Maß für das Unfallrisiko einer Unternehmensart und wird vom Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft festgelegt (§ 157 SGB VII). Bürojobs haben typischerweise niedrige Gefahrklassen (0,5–1,5), Bauarbeiten hohe Gefahrklassen (5–20). Die genaue Gefahrklasse Ihres Unternehmens finden Sie in Ihrem Beitragsbescheid der BG.

Was ist die Beitragseinheit?

Die Beitragseinheit ist der Euro-Betrag, den eine Berufsgenossenschaft je 1.000 Euro Arbeitsentgelt und Gefahrklasse 1 erhebt. Sie variiert je nach Berufsgenossenschaft und wird jährlich angepasst. Typische Werte liegen zwischen 3 und 15 Euro.

Wer zahlt den UV-Beitrag?

Den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber — Arbeitnehmer werden nicht belastet (§ 150 SGB VII). Der Arbeitgeber meldet das Arbeitsentgelt seiner Beschäftigten jährlich an die zuständige Berufsgenossenschaft und erhält dann den Beitragsbescheid.

Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wirtschaftszweig des Unternehmens. Es gibt in Deutschland 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften (z. B. BG ETEM für Elektro, Textil, Energie; BGHM für Holz und Metall; BG BAU für das Baugewerbe) sowie Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.

Kann die Gefahrklasse gesenkt werden?

Ja. Unternehmen, die nachweislich ein unterdurchschnittliches Unfallrisiko aufweisen, können einen Beitragsnachlass beantragen (§ 162 SGB VII). Umgekehrt gibt es einen Beitragszuschlag bei überdurchschnittlicher Unfallhäufigkeit. Dieses Bonus-Malus-System soll Anreize für Unfallverhütungsmaßnahmen schaffen.

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