§ 5 HZVG 2002 — Beitragssatz 4,5 %

Berechnen Sie den monatlichen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV) im Saarland. Der Beitragssatz beträgt nach § 5 HZVG 2002 insgesamt 4,5 % — hälftig geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 liegt bei 3.285 €/Monat (45 % der allgemeinen RV-BBG West).

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung 2026 — Beiträge und Rechtsgrundlagen

Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) ist eine besondere Sozialversicherungseinrichtung für Beschäftigte der Stahl- und Montanindustrie im Saarland. Sie ergänzt die gesetzliche Rentenversicherung und stellt sicher, dass Arbeitnehmer aus der Montanindustrie eine über die gesetzliche Rente hinausgehende Altersabsicherung erhalten. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Saarland (HZVG 2002).

Historischer Hintergrund der HZV

Die Hüttenknappschaft hat ihre Wurzeln in den knappschaftlichen Versicherungskassen der saarländischen Montanindustrie des 19. Jahrhunderts. Mit der Angliederung des Saarlandes an die Bundesrepublik Deutschland und der Integration des saarländischen Sozialversicherungssystems wurde die Hüttenknappschaft in ihrer heutigen Form durch das HZVG 2002 bundesrechtlich verankert. Sie ist heute ein Teil des deutschen Sozialversicherungssystems und wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet.

Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze 2026

Der Gesamtbeitragssatz zur HZV beträgt 4,5 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (§ 5 HZVG 2002). Dieser Satz wird paritätisch geteilt — Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je 2,25 %. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026 beträgt monatlich 3.285 €, was 45 % der allgemeinen Rentenversicherungs-BBG West von 7.300 € entspricht (§ 3 HZVG 2002). Bei einem Bruttoentgelt von 3.500 € wird der Beitrag nur auf 3.285 € berechnet — maximal 147,83 €/Monat gesamt.

Beitragspflichtiger Personenkreis

Versicherungspflichtig in der HZV sind Arbeitnehmer in Unternehmen der saarländischen Stahl- und Montanindustrie, soweit sie der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und in den Geltungsbereich der einschlägigen Tarifverträge fallen. Leitende Angestellte, geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und Beamte sind grundsätzlich ausgenommen. Teilzeitbeschäftigte sind anteilig versicherungspflichtig.

Leistungen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Die HZV gewährt eine Zusatzrente, die sich nach den geleisteten Beitragsjahren und dem versicherten Entgelt richtet. Die Leistungen ergänzen die gesetzliche Altersrente und werden von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt. Die Rentenhöhe ergibt sich aus dem akkumulierten Entgeltpunktesystem der HZV.

Einzugsstelle und Meldeverfahren

Der Einzug der HZV-Beiträge erfolgt über die zuständige Einzugsstelle — in der Regel die Krankenkasse des Versicherten oder direkt die Knappschaft-Bahn-See. Arbeitgeber melden die Beiträge im DEÜV-Verfahren (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung). Für die Abführung gelten dieselben Fristen wie bei den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen — Zahlung bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Fälligkeitsmonats.

Häufige Fragen zur HZV Beitrag 2026

Was ist die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV)?

Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) ist eine besondere Zusatzversicherung für Beschäftigte der Stahl- und Montanindustrie im Saarland. Sie wurde historisch durch die Montanunternehmen des Saarlandes begründet und ist durch das HZVG 2002 bundesrechtlich geregelt. Die HZV ergänzt die gesetzliche Rentenversicherung und wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet.

Wie hoch ist der Beitragssatz zur HZV 2026?

Der Beitragssatz zur HZV beträgt nach § 5 HZVG 2002 insgesamt 4,5 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Dieser Satz wird hälftig geteilt: Der Arbeitnehmer trägt 2,25 %, der Arbeitgeber ebenfalls 2,25 %. Die Beiträge werden nur auf Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der HZV 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze der HZV beträgt 2026 monatlich 3.285 €. Dieser Wert ergibt sich aus 45 % der allgemeinen Rentenversicherungs-BBG West (7.300 €/Monat × 45 % = 3.285 €). Auf Bruttoentgelt über 3.285 €/Monat werden keine HZV-Beiträge erhoben.

Wer ist zur HZV beitragspflichtig?

Beitragspflichtig zur HZV sind Arbeitnehmer in Unternehmen der Stahl- und Montanindustrie im Saarland, die der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und bei denen die Tarifverträge der Montanindustrie Saarland gelten. Ausgenommen sind Beamte, Selbstständige und geringfügig Beschäftigte.

Wie wird der HZV-Beitrag berechnet, wenn das Entgelt die BBG übersteigt?

Übersteigt das monatliche Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze von 3.285 €, wird der Beitrag nur auf die BBG berechnet. Das heißt: Maximaler Gesamtbeitrag = 3.285 € × 4,5 % = 147,83 €/Monat (gerundet). Arbeitnehmeranteil maximal 73,92 €, Arbeitgeberanteil maximal 73,91 €.

Welche Behörde ist für die HZV zuständig?

Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) verwaltet und durchgeführt. Der Beitragseinzug erfolgt über die Minijob-Zentrale oder direkt über die KBS als Einzugsstelle. Für rechtliche Auskünfte und Rentenbescheide ist die KBS Bochum zuständig.

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