§ 1 RenteEPPG

Prüfen Sie in wenigen Schritten, ob Sie Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro als Rentnerin oder Rentner haben. Beantworten Sie drei Fragen zu Rentenbezug, Rentenbeginn und Wohnsitz — der Anspruchsprüfer zeigt Ihnen sofort das Ergebnis.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Energiepreispauschale für Rentner — Rechtlicher Hintergrund

Im Jahr 2022 erließ der deutsche Gesetzgeber das Gesetz über die Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentenbeziehende (RenteEPPG), um Rentnerinnen und Rentner angesichts drastisch gestiegener Energiepreise finanziell zu entlasten. Die Pauschale in Höhe von einmalig 300 Euro wurde im Dezember 2022 ausgezahlt. Der Rechner hier prüft retrospektiv die Anspruchsvoraussetzungen — relevant zum Beispiel für steuerrechtliche Fragen oder nachträgliche Korrekturen.

Drei Voraussetzungen für den Anspruch

Das RenteEPPG knüpft den Anspruch an drei kumulative Voraussetzungen: Erstens müssen Betroffene eine dauerhafte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Renten auf Zeit oder vorläufige Rentenzahlungen sind nicht erfasst. Zweitens muss der Rentenbeginn vor dem Stichtag 1. Dezember 2022 liegen — wer erst danach in Rente gegangen ist, hat keinen Anspruch. Drittens ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Automatische Auszahlung ohne Antrag

Die Energiepreispauschale wurde ohne gesonderten Antrag automatisch ausgezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung und die zuständigen Träger identifizierten die anspruchsberechtigten Rentnerinnen und Rentner anhand ihrer Daten und überwiesen die 300 Euro zusammen mit der Dezemberrente 2022. Dies sollte den bürokratischen Aufwand minimieren und eine schnelle Entlastung sicherstellen.

Steuerliche Behandlung

Steuerrechtlich zählt die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG und ist damit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Viele Rentnerinnen und Rentner sind aufgrund ihres geringen zu versteuernden Einkommens faktisch nicht oder nur niedrig steuerpflichtig. Dennoch ist die Pauschale in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Auszahlung in der Rentenbescheinigung ausgewiesen, die als Grundlage für die Steuererklärung dient.

Abgrenzung zu anderen Energiepreispauschalen

Parallel zur Rentnerpauschale gab es weitere Entlastungsmaßnahmen: Arbeitnehmer erhielten eine Energiepreispauschale über den Arbeitgeber (§§ 112–122 EStG), Studierende und Fachschüler erhielten eine eigene Einmalzahlung. Die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich in Anspruchsvoraussetzungen, Auszahlungsweg und steuerlicher Behandlung. Das RenteEPPG ist ausschließlich für Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung einschlägig.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 € als Rentner?

Anspruch haben Rentnerinnen und Rentner, die am 1. Dezember 2022 (Stichtag) eine dauerhafte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Warum ist der 1. Dezember 2022 der Stichtag?

Der Stichtag 1. Dezember 2022 wurde gewählt, weil das Gesetz (RenteEPPG) im Dezember 2022 in Kraft trat und die Auszahlung der Energiepreispauschale an diesem Datum fällte. Nur Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezogen, waren berechtigt. Personen, die erst nach diesem Datum in Rente gegangen sind, haben keinen Anspruch auf diese einmalige Zahlung.

Wie wurde die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale von 300 Euro wurde im Dezember 2022 automatisch von der Deutschen Rentenversicherung zusammen mit der Rente ausgezahlt. Es war kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Auszahlung erfolgte auf das Konto, auf das auch die Rente überwiesen wird.

Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?

Ja, die Energiepreispauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig. Sie zählt zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Allerdings sind viele Rentner aufgrund ihres geringen zu versteuernden Einkommens tatsächlich nicht steuerpflichtig oder zahlen nur einen niedrigen Steuersatz.

Bekommen auch Empfänger von Versorgungsbezügen oder Pensionen die Pauschale?

Nein — das RenteEPPG gilt ausschließlich für Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Pensionäre (Beamtenversorgung), Empfänger von berufsständischer Versorgung oder Betriebsrenten haben über dieses Gesetz keinen Anspruch. Für Berufstätige gab es separate Regelungen zur Energiepreispauschale nach dem Jahressteuergesetz 2022.

Was gilt für Rentner mit Wohnsitz im Ausland?

Rentner mit Wohnsitz im Ausland haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale nach RenteEPPG. Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (Deutschland). Dies gilt auch dann, wenn die Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen wird. Ausnahmen für EU-Bürger mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten waren nicht vorgesehen.

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