Die COVID-19-Sonderregelung nach § 27 BEEG schützt Eltern vor Nachteilen beim Elterngeld, die durch pandemiebedingten Einkommensverlust entstanden sind. Das Elterngeld wird auf Basis des höheren, vorpandemischen Einkommens berechnet (67 % Einkommensersatzrate). Berechnen Sie Ihr monatliches und gesamtes Elterngeld unter Berücksichtigung der COVID-Sonderregel.
Rechtsgrundlage
- § 27 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (BEEG) ↗
COVID-19-Sonderregelung: Erweiterung des Bemessungszeitraums bei pandemiebedingt gesunkenem Einkommen
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (BEEG) ↗
Berechnung des Elterngeldes: 67 % des maßgeblichen Einkommens
Gültig ab: 1. 1. 2007
Elterngeld COVID-19 Sonderregelung — § 27 BEEG im Detail
Die COVID-19-Sonderregelung beim Elterngeld (§ 27 BEEG) wurde im März 2020 als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie eingeführt. Sie schützt Eltern davor, dass pandemiebedingter Einkommensverlust — etwa durch Kurzarbeit, Betriebsschließungen oder Umsatzeinbußen als Selbstständige — das spätere Elterngeld dauerhaft mindert. Der Kernmechanismus: Monate mit pandemiebedingt niedrigem Einkommen können aus dem Bemessungszeitraum herausgerechnet werden.
Das Grundprinzip: günstiger Bemessungszeitraum
Normalerweise wird das Elterngeld auf Basis des Durchschnittseinkommens der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet (§ 2b BEEG). Wenn in diesem Zeitraum COVID-19-bedingte Einkommenseinbußen vorlagen, greift § 27 BEEG: Diese Monate werden aus dem Bemessungszeitraum ausgeschlossen und durch vorherige, pandemiefreie Monate ersetzt. Dadurch wird das vorpandemische, regelmäßige Einkommen als Basis herangezogen.
Einkommensersatzrate: 67 % des maßgeblichen Einkommens
Das Elterngeld beträgt 67 % des maßgeblichen Nettoeinkommens nach § 2 Abs. 1 BEEG. Bei niedrigen Einkommen unter 1.000 € steigt der Prozentsatz auf bis zu 100 % (Niedrigverdienerbonus). Der Mindestbetrag beträgt 300 € monatlich, der Höchstbetrag 1.800 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Höchstbetrag. Dieser Rechner verwendet die Standardersatzrate von 67 % ohne individuelle Korrekturen.
Bezugsdauer: Basis- und Partnerschaftsbonus
Das Basiselterngeld kann für bis zu 12 Monate bezogen werden, mit zwei weiteren Partnerschaftsmonaten bei partnerschaftlicher Aufteilung (14 Monate insgesamt). Das ElterngeldPlus ermöglicht einen Bezug über bis zu 24 Monate bei halber monatlicher Leistung. Der Partnerschaftsbonus (4 aufeinander folgende Monate gleichzeitig in Teilzeit für beide Elternteile) verlängert den Bezug um je 4 Monate.
Nachweispflichten und Antragstellung
Zur Inanspruchnahme der COVID-19-Sonderregelung müssen Antragsteller nachweisen, dass ihr Einkommensverlust pandemiebedingter Natur war. Geeignete Nachweise sind Kurzarbeitsbescheinigungen des Arbeitgebers, behördliche Schließungsanordnungen, Bescheide über Corona-Soforthilfen oder betriebliche Unterlagen. Die Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes prüft den Antrag und entscheidet über die Anwendbarkeit der Sonderregelung.
Anwendbarkeit in 2026
Die COVID-19-Sonderregelung des § 27 BEEG gilt für Elternteile, deren Kinder in einem von der Regelung erfassten Zeitraum geboren wurden und deren Bemessungszeitraum pandemiebetroffene Monate enthält. Für Kinder, die nach Auslaufen der Übergangsfristen geboren wurden, gelten die regulären BEEG-Vorschriften. Bei Fragen zur individuellen Anwendbarkeit empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Elterngeldstelle.
Häufige Fragen zur Elterngeld COVID-19 Sonderregelung (§ 27 BEEG)
Was regelt § 27 BEEG zur COVID-19-Sonderregelung beim Elterngeld?
§ 27 BEEG ermöglicht es Eltern, die während der COVID-19-Pandemie Einkommensverluste erlitten haben, Monate mit pandemiebedingt niedrigem Einkommen aus dem Bemessungszeitraum für das Elterngeld herauszunehmen. Dadurch wird das Elterngeld auf Basis des höheren vorpandemischen Einkommens berechnet. Dies verhindert, dass Kurzarbeit oder Einkommenseinbußen durch die Pandemie dauerhaft das Elterngeld mindern.
Welche Monate gelten als pandemiebedingter Einkommensverlust?
Als Monate mit pandemiebedingt gesunkenem Einkommen gelten grundsätzlich die Zeit ab März 2020 bis zur offiziellen Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Konkret können Monate herausgerechnet werden, in denen Eltern Kurzarbeitergeld bezogen haben, pandemiebedingten Umsatzrückgang als Selbstständige hatten oder anderweitig nachweisbar pandemiebedingte Einkommenseinbußen erlitten.
Wie wird das maßgebliche Einkommen bei der COVID-Sonderregelung ermittelt?
Das maßgebliche Einkommen ist nach der COVID-19-Sonderregelung das höhere der beiden Vergleichseinkommen: das durchschnittliche Einkommen vor der Pandemie (normaler Bemessungszeitraum) und das Einkommen während der Pandemiemonate. Durch das Maximum-Prinzip wird sichergestellt, dass das vorpandemische, höhere Einkommen als Berechnungsbasis gilt, wenn dies für den Antragstellenden günstiger ist.
Gilt die Regelung noch für Anträge in 2026?
Die COVID-19-Sonderregelung des § 27 BEEG wurde für bestimmte Übergangsfälle verlängert und gilt für Elternteile, deren Kinder in einem Zeitraum geboren wurden, für den die Regelung anwendbar ist. Für Kinder, die nach dem 31. März 2024 geboren wurden, gelten in der Regel die normalen BEEG-Regelungen. Bei Unsicherheiten über die Anwendbarkeit sollte die zuständige Elterngeldstelle kontaktiert werden.
Wie hoch ist die Einkommensersatzrate beim Elterngeld?
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des maßgeblichen Nettoeinkommens (§ 2 Abs. 1 BEEG). Es gibt einen Mindestbetrag von 300 € und einen Höchstbetrag von 1.800 € monatlich. Für Eltern mit niedrigem Einkommen unter 1.000 €/Monat kann der Prozentsatz auf bis zu 100 % ansteigen (Niedrigverdienerbonus). Dieser Rechner berechnet den Standardsatz von 67 % ohne individuelle Mindest-/Höchstbetragskorrektur.
Kann ich als Selbstständiger die COVID-Sonderregelung nutzen?
Ja, auch Selbstständige können die COVID-19-Sonderregelung des § 27 BEEG in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisbar pandemiebedingten Umsatz- oder Einkommensrückgang hatten. Als Nachweis können Steuerbescheide, betriebliche Unterlagen oder Bescheide über Corona-Soforthilfen dienen. Die Elterngeldstelle prüft den Antrag individuell.