Berechnen Sie die Beitragsbemessungsgrundlage und den Rentenversicherungsbeitrag für anerkannte Verfolgungszeiten nach § 11 BerRehaG. Geben Sie die Verfolgungsmonate, das fiktive monatliche Entgelt und den Beitragssatz ein — der Rechner ermittelt die Beitragsbemessungsgrundlage und den Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung.
Rechtsgrundlage
- § 11 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) (BerRehaG) ↗
Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung
Gültig ab: 1. 11. 1994
- § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (SGB VI) ↗
Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Gültig ab: 1. 1. 1992
Berufliche Rehabilitierung nach BerRehaG 2026 — Rentenzeiten und Beitragsberechnung
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ist ein zentrales Instrument der deutschen Wiedergutmachungspolitik gegenüber ehemaligen DDR-Bürgern, die durch politische Verfolgung berufliche Nachteile erlitten haben. § 11 BerRehaG regelt die Anrechnung von Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Historischer Hintergrund
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 war es ein vordringliches Anliegen des Gesetzgebers, die Folgen politischer Verfolgung in der DDR zu beseitigen. Tausende Bürger hatten aufgrund politisch motivierter Maßnahmen — Entlassungen, Berufsverbote, erzwungene Arbeitslosigkeit — keine oder zu geringe Rentenversicherungsbeiträge entrichten können. Das BerRehaG von 1994 schuf den rechtlichen Rahmen für die Wiedergutmachung.
Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
Nach § 11 BerRehaG werden anerkannte Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeitenin der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Das bedeutet, dass für diese Zeiten Beiträge so berechnet werden, als hätte die betroffene Person ein fiktives Entgelt erzielt. Die Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Produkt der Verfolgungsmonate und dem monatlichen fiktiven Entgelt.
Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge
Der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrundlage multipliziert mit dem aktuellen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (2026: 18,6 %). Dieser Betrag wird vom Rehabilitierungsträger gezahlt, um die Rentenanwartschaften der Betroffenen zu begründen oder aufzustocken.
Verfahren der Antragstellung
Der Antrag auf berufliche Rehabilitierung wird bei den Rehabilitierungsbehörden der Länder gestellt. Diese prüfen, ob eine politisch motivierte Maßnahme vorlag und wie viele Monate als Verfolgungszeiten anzuerkennen sind. Nach dem Rehabilitierungsbescheid erfolgt die Meldung an den Rentenversicherungsträger, der die Zeiten im Versicherungskonto vermerkt.
Auswirkungen auf die Rentenberechnung
Die anerkannten Verfolgungszeiten wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Jeder Monat mit einem fiktiven Entgelt führt zur Gutschrift von Entgeltpunktenim Rentenversicherungskonto. Je höher das fiktive Entgelt im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten, desto mehr Entgeltpunkte werden gutgeschrieben und desto höher fällt die spätere Rente aus.
Fristen und Verjährung
Für Anträge nach BerRehaG gibt es keine starre gesetzliche Ausschlussfrist. Allerdings empfiehlt es sich, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen — idealerweise bevor der Rentenantrag eingereicht wird. Verzögerungen können dazu führen, dass die Verfolgungszeiten erst nach Rentenbeginn angerechnet werden, was eine aufwendige Neuberechnung der Rente erforderlich macht.
Häufige Fragen zur Beruflichen Rehabilitierung und Rentenzeiten
Was ist das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)?
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) regelt die Wiedergutmachung beruflicher Nachteile, die Bürger der DDR durch politische Verfolgung erlitten haben. Es ermöglicht die Anerkennung von Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten, sodass Betroffene für diese Zeiten Rentenversicherungsschutz erhalten, obwohl sie aufgrund der Verfolgung keine Beiträge entrichten konnten.
Wer kann Leistungen nach BerRehaG beantragen?
Leistungen nach BerRehaG können ehemalige DDR-Bürger beantragen, die aus politischen Gründen in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt wurden — etwa durch politisch motivierte Entlassungen, Berufsverbote, Zwangsversetzungen oder die Verweigerung von Aus- und Weiterbildung. Der Antrag wird bei den Rehabilitierungsbehörden der Länder gestellt.
Was sind Verfolgungszeiten im Sinne des BerRehaG?
Verfolgungszeiten sind Zeiträume, in denen eine Person aufgrund politischer Verfolgung in der DDR gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Diese Zeiten werden nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, als ob die betroffene Person beschäftigt gewesen wäre und ein fiktives Entgelt erzielt hätte.
Wie wird das fiktive Entgelt berechnet?
Das fiktive Entgelt, das für die Beitragsberechnung herangezogen wird, richtet sich nach dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im jeweiligen Zeitraum oder nach dem tatsächlich ausgefallenen Entgelt. Die zuständige Rehabilitierungsbehörde setzt das anzurechnende Entgelt fest. Die Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Produkt von Verfolgungsmonaten und monatlichem fiktivem Entgelt.
Wie lange kann der Antrag nach BerRehaG gestellt werden?
Anträge nach BerRehaG können grundsätzlich noch gestellt werden, solange die Betroffenen leben. Es gibt keine starre Ausschlussfrist für Erstanträge, jedoch müssen die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Für die Rentenversicherung ist entscheidend, dass die anerkannten Verfolgungszeiten rechtzeitig vor dem Rentenbeginn festgestellt werden.