Berechnen Sie die erstattungsfähigen Adoptionsvermittlungskosten nach der Adoptionsvermittlungs-Standeskosten-Verordnung (AdVermiStAnKoV). Bei internationalen Adoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens gilt eine Pauschalgebühr von 2.500 € pro Kind; bei Nicht-Vertragsstaaten erhöht sich der Betrag auf 3.500 € pro Kind. Hinzu kommen tatsächliche Reise- und Dokumentenkosten.
Rechtsgrundlage
- § 4 Adoptionsvermittlungs-Standeskosten-Verordnung (AdVermiStAnKoV) ↗
Pauschalbeträge für internationale Adoptionsvermittlungskosten
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 9a Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) ↗
Erstattung von Adoptionsvermittlungskosten durch das Jugendamt
Gültig ab: 1. 1. 2002
Adoptionsvermittlungskosten 2026 — Pauschalgebühren und tatsächliche Kosten
Die Adoptionsvermittlungskosten richten sich in Deutschland nach der Adoptionsvermittlungs-Standeskosten-Verordnung (AdVermiStAnKoV). Das Gesetz unterscheidet zwischen Inlandsadoptionen und internationalen Adoptionen, wobei letztere weiter danach differenziert werden, ob das Herkunftsland des Kindes dem Haager Übereinkommen über die internationale Adoption (HAÜ) beigetreten ist.
Pauschalbeträge nach § 4 AdVermiStAnKoV
Für internationale Adoptionen sieht § 4 AdVermiStAnKoV feste Pauschalbeträge vor. Bei Adoptionen aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens beträgt die Pauschalgebühr 2.500 € pro Kind. Dieser Betrag deckt die Sachkosten der Vermittlungsstelle ab und ist bundeseinheitlich geregelt.
Adoptionen aus Nicht-Vertragsstaaten sind mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden, da keine standardisierten Verfahren bestehen. Daher erhöht sich der Pauschalbetrag auf 3.500 € pro Kind (Grundpauschale 2.500 € zuzüglich 1.000 € Zuschlag).
Tatsächliche Kosten — was ist erstattungsfähig?
Neben den Pauschalgebühren entstehen bei internationalen Adoptionen regelmäßig erhebliche tatsächliche Kosten. Erstattungsfähig sind insbesondere: Reisekosten in das Herkunftsland des Kindes (Flüge, Unterkunft, Verpflegung), Übersetzungskosten für amtliche Dokumente, Beglaubigungsgebühren durch Notare oder Behörden sowie Gebühren ausländischer Gerichte oder Adoptionsbehörden. Diese Kosten werden auf Nachweis erstattet.
Inlandsadoptionen — keine Standardgebühren
Bei Inlandsadoptionen fallen keine Vermittlungsgebühren nach AdVermiStAnKoV an. Die Vermittlung erfolgt durch das Jugendamt oder anerkannte freie Adoptionsvermittlungsstellen (z.B. Caritas, AWO, Diakonie) gebührenfrei. Lediglich für bestimmte behördliche Dienstleistungen können kommunale Gebühren anfallen, die jedoch nicht bundesweit einheitlich geregelt sind.
Steuerliche Behandlung
Adoptionsvermittlungskosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungennach § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist die Zwangsläufigkeit der Kosten sowie das Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung. Adoptierenden wird empfohlen, alle Belege sorgfältig aufzubewahren und einen Steuerberater zu konsultieren.
Das Haager Übereinkommen (HAÜ)
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption schafft einheitliche Standards für internationale Adoptionsverfahren. Über 100 Staaten sind diesem Übereinkommen beigetreten, darunter die meisten europäischen Länder sowie China, Kolumbien, Indien und viele weitere. Adoptionen aus HAÜ-Vertragsstaaten sind rechtlich sicherer und mit geringerem Verwaltungsaufwand verbunden.
Häufige Fragen zu Adoptionsvermittlungskosten
Welche Pauschalbeträge gelten für internationale Adoptionen?
Nach § 4 AdVermiStAnKoV gelten folgende Pauschalen: Bei Adoptionen aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens beträgt die Pauschalgebühr 2.500 € pro Kind. Bei Adoptionen aus Nicht-Vertragsstaaten erhöht sich der Betrag auf 3.500 € pro Kind (2.500 € + 1.000 € Zuschlag).
Gibt es Kosten bei Inlandsadoptionen?
Nein. Bei Inlandsadoptionen werden keine Standardvermittlungsgebühren nach AdVermiStAnKoV erhoben. Mögliche Kosten entstehen durch individuelle Beratungsleistungen oder Verwaltungsgebühren einzelner Jugendämter, sind aber nicht bundeseinheitlich geregelt.
Was sind erstattungsfähige tatsächliche Kosten?
Neben den Pauschalbeträgen können tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, darunter: Reisekosten ins Herkunftsland, Übersetzungskosten für Dokumente, Beglaubigungsgebühren, Unterkunftskosten während des Auslandsaufenthalts sowie Gebühren für ausländische Behörden.
Wer trägt die Adoptionsvermittlungskosten?
Die Kosten werden in der Regel von den Adoptierenden selbst getragen. Bei Adoptionen über anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen (z.B. AWO, Caritas) können jedoch Zuschüsse oder steuerliche Absetzbarkeit möglich sein. Einige Bundesländer gewähren zusätzliche Beihilfen.
Sind Adoptionsvermittlungskosten steuerlich absetzbar?
Adoptionsvermittlungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten zwangsläufig entstanden sind und die zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird.
Welche Vertragsstaaten gelten beim Haager Übereinkommen?
Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption (HAÜ) umfasst über 100 Staaten, darunter viele europäische Länder sowie China, Indien, Kolumbien und weitere. Eine vollständige Liste findet sich auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (hcch.net).